Bilaterale III / Auswirkungen / Streitfälle entscheidet ein paritätisches Schiedsgericht

Institutionelle Zusammenarbeit Schweiz–EU

Streitfälle entscheidet ein paritätisches Schiedsgericht

direktnur qualitativRichtung unklarteilweise umkehrbarSchweiz und EU als Vertragsparteien

Einigen sich die Parteien im Gemischten Ausschuss nicht innert drei Monaten, entscheidet ein Schiedsgericht, das beide Seiten gleich besetzen. Hängt der Entscheid von der Auslegung eines Begriffs des EU-Rechts ab, legt das Schiedsgericht die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor; dessen Auslegung bindet das Schiedsgericht. Ob vorgelegt wird, entscheidet das Schiedsgericht, und den Streitfall entscheidet es selbst.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (5)

stützt

Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäss Artikel 7 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

stützt

Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet.

Kontext

Ob eine Frage dem EuGH vorgelegt wird, entscheidet das SchG, und der EuGH kann nicht von sich aus in einem Schiedsgerichtsverfahren intervenieren. Auch der Entscheid über den Streitfall obliegt in allen Fällen stets dem SchG.