Zusatzfinanzierung der AHV / Auswirkungen / Was schon heute gilt

AHV-Finanzen

Was schon heute gilt

direktnur qualitativkeine VeränderungUmkehrbarkeit offenAHV, Rentnerinnen und Rentner

Über die 13. Altersrente selbst wird nicht abgestimmt: Volk und Stände haben sie am 3. März 2024 angenommen, und der Anspruch entsteht laut Bundesrat direkt gestützt auf die Verfassung, die zu ihrer Finanzierung nichts sagt. Nach dem Vorschlag des Bundesrates wird sie jeweils im Dezember ausbezahlt. Die Vorlage betrifft nur die Finanzierung. Schon heute fliessen 1,4 Prozentpunkte der Mehrwertsteuer direkt in die AHV – das Demografieprozent und 0,4 Prozentpunkte aus der Reform AHV 21 –, und rund drei Viertel ihrer Mittel stammen aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber. Den reduzierten Satz für Güter des täglichen Bedarfs (heute 2,6 Prozent) nennt der Beschluss nicht. Auch mit einer Zusatzfinanzierung bleibt laut Bundesrat eine Reform nötig, um die AHV nach 2030 zu stabilisieren; schon ohne 13. Altersrente würde das Umlageergebnis ab 2031 negativ. Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, bis Ende 2026 eine Vorlage für die Jahre 2030 bis 2040 zu unterbreiten.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (12)

stützt

Nach 2030 müssen die Finanzen der AHV infolge der demografischen Entwicklung zusätzlich stabilisiert werden. Für die Stabilisierung des finanziellen Gleichgewichts während der Jahre 2030 bis 2040 hat das Parlament dem Bundesrat zudem den Auftrag erteilt, bis Ende 2026 einen Reformvorschlag zu unterbreiten.

Kontext

Die neue Verfassungsbestimmung (Art. 197 Ziff. 16 BV) sagt nichts über die Finanzierung der 13. Altersrenten aus. Für die Deckung der Kosten, die der neue Zuschlag verursachen wird, ist eine zusätzliche Finanzierung jedoch notwendig, weil die AHV und der Bund die zusätzlichen Kosten nicht mit den bisherigen Einnahmequellen decken können.

Kontext

Gemäss den validierten Szenarien (ohne Berücksichtigung der 13. Altersrente) würden das Umlageergebnis ab dem Jahr 2031 und das Betriebsergebnis (Umlageergebnis und Anlageergebnis) ab dem Jahr 2037 negativ ausfallen, wodurch der Stand des AHV-Ausgleichsfonds im Jahr 2039 unter die gesetzliche Schwelle von 100 Prozent der jährlichen Ausgaben sinken würde (vgl. Tabelle 2 im Anhang).