Neutralitätsinitiative / Rechtliche Auswirkungen / Vermittlung als Verfassungsziel

Gesetzesänderung

Vermittlung als Verfassungsziel

betrifft BV Art. 54a Abs. 4Schweizer Recht

Die Verfassung würde festhalten, dass die Schweiz ihre Neutralität für die Verhinderung und Lösung von Konflikten nutzt und als Vermittlerin zur Verfügung steht. Laut Bundesrat entspricht das der heutigen Praxis.

Die Kette zeigt nur Beziehungen, die jemand erfasst und mit Belegen versehen hat. Nichts davon ist automatisch abgeleitet.

  1. BV Art. 54a Abs. 4 · SR 101betroffen

    Schweizerische Neutralität

    Die Schweiz nutzt ihre immerwährende Neutralität für die Verhinderung und Lösung von Konflikten und steht als Vermittlerin zur Verfügung.

    • BV Art. 54a Abs. 4 verweist auf BV Art. 54a Abs. 1Abs. 4 knüpft an die immerwährende Neutralität nach Abs. 1 an.
  2. Gesetzesänderung · BV Art. 54a Abs. 4

    Vermittlung als Verfassungsziel

  3. Friedenspolitik & Gute Dienste

    Vermittlung bleibt, friedensfördernde Einsätze mit Bündnissen kaum mehr

    Gute Dienste und Vermittlung gehören schon heute zur Aussenpolitik; dass die Initiative sie in der Verfassung festschreibt, hat laut Bundesrat keine neutralitätspolitischen Auswirkungen. Friedensfördernde Einsätze mit Bündnissen – etwa die Beteiligung an der von der Nato geführten Kosovotruppe seit 1999 – würden laut Bundesrat stark eingeschränkt, wenn nicht verunmöglicht. Das Initiativkomitee betont, die Schweiz nutze ihre Neutralität, um Konflikte zu verhindern und Frieden zu fördern.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.