Neutralitätsinitiative / Rechtliche Auswirkungen / Offen: was mit bestehenden Sanktionen geschähe

Auslegungswirkung

Offen: was mit bestehenden Sanktionen geschähe

betrifft BV Art. 54a Abs. 3Schweizer Recht

Der Bundesrat hält fest, dass unklar ist, ob bereits angeordnete Massnahmen weiterlaufen dürften. Richten sich übernommene Sanktionen gegen einen Staat, der später in einen Krieg verwickelt wird, müssten sie unter Umständen mit Kriegsbeginn aufgehoben werden.

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  1. BV Art. 54a Abs. 3 · SR 101betroffen

    Schweizerische Neutralität

    Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.

  2. Auslegungswirkung · BV Art. 54a Abs. 3

    Offen: was mit bestehenden Sanktionen geschähe

    stützt

    Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.

    stützt

    Käme es beispielsweise zu einem Krieg zwischen Iran und Israel, müsste die Schweiz gemäss dem Initiativtext diese Sanktionen gegen Iran als neue Konfliktpartei unter Umständen mit Kriegsbeginn aufheben.

  3. Sanktionspolitik

    Keine Sanktionen mehr gegen kriegführende Staaten – ausser jenen der UNO

    Heute kann der Bundesrat Sanktionen der EU, der OSZE oder wichtiger Handelspartner übernehmen, muss aber nicht. Mit der Initiative wären solche Sanktionen gegen kriegführende Staaten ausgeschlossen; Sanktionen der UNO und Massnahmen gegen die Umgehung fremder Sanktionen blieben möglich. Laut Bundesrat wären Sanktionen wie jene gegen Russland seit Februar 2022 nicht mehr möglich; offen ist, ob bestehende Massnahmen aufgehoben werden müssten. Das Initiativkomitee hält entgegen, solche Sanktionen träfen selten die Verantwortlichen, sondern oft die Zivilbevölkerung.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.