Bilaterale III / Auswirkungen / Volksentscheide gegen die Übernahme von EU-Recht bleiben möglich

Direkte Demokratie

Volksentscheide gegen die Übernahme von EU-Recht bleiben möglich

2. Ordnungnur qualitativRichtung unklarUmkehrbarkeit offenStimmberechtigte

Referendum und Volksinitiative gegen eine Übernahme bleiben möglich. Für ihre verfassungsrechtlichen Verfahren hat die Schweiz höchstens zwei Jahre, bei einem Referendum drei. Lehnt das Volk eine Übernahme ab und wird endgültig auf eine neue Vorlage verzichtet, kann daraus ein Streitfall entstehen; setzt die Schweiz einen Schiedsspruch dann nicht um, sind Ausgleichsmassnahmen möglich. Der Bundesrat beschreibt das als Ermessensspielraum: Wer Ausgleichsmassnahmen in Kauf nimmt, kann von einer Pflicht aus einem Binnenmarktabkommen abweichen. Dasselbe Verfahren (Art. 10 und 11) gilt, wenn ein angenommener Volksentscheid später einer Pflicht aus dem Abkommen widerspricht.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (4)

stützt

Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich diese Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.

Kontext

Aus dem Streitbeilegungsmechanismus ergibt sich hingegen, dass jener Partei, die die Möglichkeit akzeptiert, dass die andere Partei Ausgleichsmassnahmen ergreift, ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, den Beschluss des GA nicht umzusetzen und so von einer spezifischen Verpflichtung aus einem Binnenmarktabkommen abzuweichen.

Kontext

Letzteres wäre etwa der Fall, wenn ein Bundesbeschluss zur Genehmigung einer Anpassung eines Abkommens in einer Referendumsabstimmung abgelehnt wird und definitiv auf eine neue Vorlage verzichtet wird.

Kontext

Weder die einzelnen Abkommen noch die darin enthaltenen institutionellen Elemente verhindern, dass eine Volksinitiative lanciert werden kann, die sich gegen die Übernahme einer relevanten Weiterentwicklung des EU-Rechts in die betroffenen Abkommen richtet.