Bund / Eidgenössisches Finanzdepartement / Subventionen / A231.0210

Subvention · 704 / SECO · WBF

Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit Länder des Ostens

Kreditnummer
A231.0210
2025
0.0 Mio. CHF
Empfänger laut EFV
Ausland / internationale Organisationen / internationale Programme
Rechtsgrundlage
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), Art. 1 und 10.
Form
A-fonds-perdu-Beitrag · Finanzhilfe 100 %, Abgeltung 0 %
Subventioniert seit
1990
Leistung
Beiträge hauptsächlich an die Finanzierung von Basisinfrastrukturen, Budget- oder Zahlungsbilanzhilfen, Entschuldungsmassnahmen oder von Massnahmen zur Förderung des Privatsektors.
Aufgabengebiet
Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit

Betrag 1980–2025, Mio. CHF

0501001501980198519901995200020052010201520202025

Im Parlament

Die Abstimmungen, deren Gegenstand diese Kreditnummer nennt: der Voranschlag und seine Nachträge. Was Ja und Nein bedeuteten, steht so, wie es die Parlamentsdienste veröffentlichen.

Zu diesem Kredit ist keine Abstimmung erfasst.

Interessenbindungen

0 Ratsmitglieder geben eine bestätigte Bindung beim Empfänger an.

Eine Bindung zeigt, was ein Ratsmitglied im amtlichen Register angibt, und stützt sich auf einen Beleg der Redaktion. Sie sagt nichts über die Gründe einer Stimme.

Alle Werte als Tabelle
JahrMio. CHF
19800.0
1981
1982
1983
1984
19850.0
1986
1987
1988
1989
19906.9
1991
1992
1993
1994
199582.2
1996
1997
1998
1999
200087.5
2001
2002
2003
2004
200575.8
200670.9
200748.9
200855.7
200954.9
201054.6
201155.1
201267.1
201388.2
201490.9
201581.0
201682.6
201777.0
201874.4
201976.0
202072.5
202179.1
2022113.4
2023121.3
2024101.5
20250.0

Wortlaut der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unverändert und auf Deutsch.

Anteil Abgeltung in %
0
Anteil Finanzhilfe in %
100
Archiviert ab
2025
Aufgabengebiet
Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit
Departement
WBF
Form der Subvention
A-fonds-perdu-Beitrag
Kreditnummer
A231.0210
Pflichtbeitrag an internationale Organisationen in %
0
Rechtsgrundlage
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), Art. 1 und 10.
Subventionierte Leistungen
Beiträge hauptsächlich an die Finanzierung von Basisinfrastrukturen, Budget- oder Zahlungsbilanzhilfen, Entschuldungsmassnahmen oder von Massnahmen zur Förderung des Privatsektors.
Subventionierung der Leistung seit
1990
Subventionsbezeichnung
Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit Länder des Ostens
Subventionsempfänger
Ausland / internationale Organisationen / internationale Programme
Verwaltungseinheit Nr.
704 / SECO
Änderung der Subventionsverbuchung
Mit dem VA2025 wurden die Mittel im Voranschlagskredit A231.0202 «Wirtschaftliche Zusammenarbeit (bilateral)» budgetiert.
Übergeordnete Ziele des Bundes
Förderung von Stabilität, Sicherheit und Wohlergehen in Europa.

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

www.data.finance.admin.ch

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Keine amtliche Veröffentlichung. Die Zahlen stehen so, wie die Eidgenössische Finanzverwaltung sie veröffentlicht; schwur.ch rundet sie nur.