Bund / Eidgenössisches Finanzdepartement / Subventionen / A4300.0143

Subvention · 805 / BFE · UVEK

Photovoltaikanlagen

Kreditnummer
A4300.0143
2025
0.0 Mio. CHF
Empfänger laut EFV
Private
Rechtsgrundlage
Energiegesetz vom 26.6.1998 (EnG; SR 730.0), Art. 7a und Art. 13 Bst. b
Form
A-fonds-perdu-Beitrag · Finanzhilfe 100 %, Abgeltung 0 %
Subventioniert seit
2009
Leistung
Investitionshilfen (rund 30% der Investitionskosten) können für neue, kleine und mittlere Photovoltaikanlagen geltend gemacht werden, für welche bei der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) per Ende 2008 ein Gesuch um Unterstützung gestellt wurde, aber aufgrund der KEV-Ausschöpfung zurückgestellt werden mussten.
Aufgabengebiet
Wirtschaft

Betrag 1980–2025, Mio. CHF

0510151980198519901995200020052010201520202025

Im Parlament

Die Abstimmungen, deren Gegenstand diese Kreditnummer nennt: der Voranschlag und seine Nachträge. Was Ja und Nein bedeuteten, steht so, wie es die Parlamentsdienste veröffentlichen.

Zu diesem Kredit ist keine Abstimmung erfasst.

Interessenbindungen

0 Ratsmitglieder geben eine bestätigte Bindung beim Empfänger an.

Eine Bindung zeigt, was ein Ratsmitglied im amtlichen Register angibt, und stützt sich auf einen Beleg der Redaktion. Sie sagt nichts über die Gründe einer Stimme.

Alle Werte als Tabelle
JahrMio. CHF
19800.0
1981
1982
1983
1984
19850.0
1986
1987
1988
1989
19900.0
1991
1992
1993
1994
19950.0
1996
1997
1998
1999
20000.0
2001
2002
2003
2004
20050.0
20060.0
20070.0
20080.0
20094.7
201013.0
20110.0
20120.0
20130.0
20140.0
20150.0
20160.0
20170.0
20180.0
20190.0
20200.0
20210.0
20220.0
20230.0
20240.0
20250.0

Wortlaut der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unverändert und auf Deutsch.

Anteil Abgeltung in %
0
Anteil Finanzhilfe in %
100
Archiviert ab
2011
Aufgabengebiet
Wirtschaft
Departement
UVEK
Form der Subvention
A-fonds-perdu-Beitrag
Kreditnummer
A4300.0143
Pflichtbeitrag an internationale Organisationen in %
0
Rechtsgrundlage
Energiegesetz vom 26.6.1998 (EnG; SR 730.0), Art. 7a und Art. 13 Bst. b
Subventionierte Leistungen
Investitionshilfen (rund 30% der Investitionskosten) können für neue, kleine und mittlere Photovoltaikanlagen geltend gemacht werden, für welche bei der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) per Ende 2008 ein Gesuch um Unterstützung gestellt wurde, aber aufgrund der KEV-Ausschöpfung zurückgestellt werden mussten.
Subventionierung der Leistung seit
2009
Subventionsbezeichnung
Photovoltaikanlagen
Subventionsempfänger
Private
Verwaltungseinheit Nr.
805 / BFE
Änderung der Subventionsverbuchung
Stabilisierungsprogramm
Übergeordnete Ziele des Bundes
Beitrag an die Ziele zur Erhöhung der Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

www.data.finance.admin.ch

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Keine amtliche Veröffentlichung. Die Zahlen stehen so, wie die Eidgenössische Finanzverwaltung sie veröffentlicht; schwur.ch rundet sie nur.