I2 behandelt die inländische Methodenförderung, nicht die Einbindung in internationale Verbünde. Die Kooperationsfähigkeit ist ein eigener institutioneller Effekt mit anderer Wirkungsrichtung.
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Diese Richtlinie legt Maßnahmen zum Schutz von Tieren fest, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden.
- SourceRichtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere · Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (EUR-Lex)
- Versionretrieved 26.09.2026 · sha256 6aaff7…4ec5b4e4
