Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.
- Fragment#11 · Ziff. I, Art. 22b Abs. 3
- Versionretrieved 13.09.2026 · HTML · sha256 330bc8…2ac3b05a
- SourceBundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG), Änderung vom 19. Dezember 2025 (BBl 2026 22)
- PublisherSwiss Federal Chancellery (Fedlex)
