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Parliament / Business / 23.4003

23.4003MotionEDIsettled

KVG. Ermöglichung von freiwilligen qualitätsabhängigen Spitaltarifen

submitted on 14.09.2023 in the Herbstsession 2023First chamber: National CouncilErledigt (05.03.2026)

Gesundheit

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 07.05.2025National CouncilAnnahme
  2. 05.03.2026Council of StatesAblehnung

Der Bundesrat wird gebeten, der Bundesversammlung einen Vorschlag zu unterbreiten, damit qualitätsabhängige Tarife auf freiwilliger Basis zwischen Spitälern und Versicherern vereinbart werden können.

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Eine hohe Qualität bei Spitaleingriffen trägt dazu bei, Komplikationsraten zu senken, Therapieziele zu erreichen und eine rasche Genesung zu ermöglichen. Damit werden auch Folgekosten nach dem Spitalaustritt reduziert. Spitäler, die in Qualität investieren, erfreuen sich einer guten Reputation und haben dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Dieser kompensiert die Kosten der Qualitätsmassnahmen jedoch nur ungenügend. Ausserdem fallen realisierte Einsparungen zu einem grossen Teil ausserhalb des Spitals an. Aus diesen Gründen sind die heute bestehenden finanziellen Anreize, in Qualität zu investieren, im Ergebnis ungenügend. Gemäss einem Bundesverwaltungsgerichtsentscheid (C2283/2013) können Tarife im KVG-Bereich keine qualitätsabhängigen Zu- oder Abschläge enthalten. Das Urteil wird damit begründet, dass alle Institutionen auf einer Spitalliste Mindestqualitätsstandards erfüllen. Diese Standards werden meistens eingehalten, jedoch zeigt die Erhebung von Qualitätsindikatoren, z.B. durch den Verein ANQ, teilweise grosse Unterschiede zwischen den Spitälern, auch wenn die Schwere die behandelten Fälle berücksichtigt wird. Mit der vorliegenden Motion sollen qualitätsabhängige Spitaltarife ermöglicht werden. Durch die Ermöglichung einer Teilhabe an die Einsparungen sollen Anreize für mehr Qualität geschaffen werden. Qualitätsabhängige Tarife werden in anderen Ländern schon seit Längerem in verschiedenen Bereichen der medizinischen Versorgung angewandt. Solche Tarife müssen deshalb nicht erfunden werden, sondern können mit Anpassungen in die Schweiz eingeführt werden. Dabei sollen die Tarifpartner die Qualitätsindikatoren (z.B. pro Spitalabteilung oder pro Krankheitsbild) sowie die Gestaltung der Zu- oder Abschläge partnerschaftlich bestimmen. Solche Tarife sollen auf freiwilliger Basis vereinbart und nur dort angewendet werden, wo sie die Tarifpartner opportun finden. Die Qualitätsverbesserungen sind von den Tarifpartnern, unter Einbezug der medizinischen und ärztlichen Organisationen, zu definieren.

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Mit der im Jahre 2007 beschlossenen Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung wurde das Tarifsystem von der Objektfinanzierung zur Stärkung der kostendämmenden Anreize zu einer Leistungsfinanzierung umgestellt. Die Tarife haben sich dabei an denjenigen Spitälern zu orientieren, welche die tarifierte, obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die notwendige Qualität wird heute für eine Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vorausgesetzt; Anreize zu deren Steigerung bestehen im Rahmen des Qualitätswettbewerbes unter den Spitälern.

Wettbewerb entsteht einerseits, weil die Kantone nach den Artikeln 58b und 58d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) im Rahmen der Versorgungsplanung für die Vergabe der Leistungsaufträge an Spitälern die Qualität der Leistungserbringung berücksichtigen. Eine Konkretisierung der Qualitätsanforderungen, die durch die Kantone geprüft werden, erfolgt sodann in den schweizweit geltenden Qualitätsverträgen nach Artikel 58a KVG, welche zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer abgeschlossen werden. Darin werden Regeln zur Qualitätsentwicklung vertraglich festgelegt, an welche sich die Leistungserbringer halten müssen (Art. 58a Abs. 6 KVG). Andererseits beeinflusst eine im Vergleich zu anderen Leistungserbringern höhere Qualität auf die Wahl der Spitäler durch die Versicherten. Der Qualitätswettbewerb bewirkt somit, dass sich höhere Qualität durch eine bessere Stellung im Markt und verbesserten Einnahmemöglichkeiten bezahlt macht, weil die Versicherten Spitäler mit vergleichsweise hoher Qualität bevorzugen .

Mit der Möglichkeit, Effizienzgewinne einzubehalten besteht zudem bereits ein Anreiz der Spitäler, ihre Kosten möglichst unter dem für die Tarifierung relevanten Benchmarkwert zu halten. Auch die stationären Tarifstrukturen setzen bereits heute Qualitätsanreize, insbesondere dadurch, dass bei einem Wiedereintritt innerhalb von 18 Tagen die Fälle zusammengeführt werden und keine zusätzliche Vergütung erfolgt.

Es ist zwar anzunehmen, dass Spitäler mit «besserer» Qualität gerne höhere Tarife in Anspruch nehmen würden. Dass sich Spitäler mit «schlechterer» Qualität an einer solchen freiwilligen Tarifausgestaltung beteiligen und Abschläge geltend machen würden, ist hingegen nicht anzunehmen. Schlechtere Qualität kann zu mehr Kosten führen, indem Behandlungen wiederholt und auch menschliches Leid nicht vermieden wird. Demgegenüber können Qualitätszuschläge zu Mehrkosten führen, ohne dass die Qualität für die gesamten OKP-Leistungen gesichert oder verbessert würde. Tarifabschläge würden wiederum Qualitätsmängel kaum beheben, was die daraus entstehenden Folgekosten kaum eindämmen würde.Mehrkosten würden die OKP, aber auch Kantone und Bund zu tragen haben.

Aus den dargelegten Gründen erachtet es der Bundesrat nicht als zielführend, qualitätsabhängige Tarife einzuführen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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