The content is machine-translated from German and has not been reviewed; the German original is authoritative. Quotations from sources appear in their original language.

Parliament / Business / 24.3156

24.3156MotionEDIsettled

Einstieg in den Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung erleichtern. Unterstützung und Dienstleistungen Dritter im Bewerbungsverfahren sicherstellen

submitted on 13.03.2024 in the Frühjahrssession 2024First chamber: National CouncilErledigt (20.03.2026)

Soziale FragenBeschäftigung und ArbeitSozialer Schutz

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 20.03.2026CommitteeAbgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt

Der Bundesrat wird beauftragt, die Hilfsmittelverordnung HVI entsprechend anzupassen, um Dienstleistungen Dritter für Menschen mit Behinderungen in berufsbedingten Bewerbungsverfahren zu finanzieren.

This text exists only in German.

Bei Bewerbungsgesprächen für eine Stelle im Arbeitsmarkt sind Menschen mit Behinderungen zum Teil auf Dienstleistungen Dritter angewiesen. So benötigen beispielsweise gehörlose Menschen die Unterstützung von Gebärdensprachdolmetschern für Bewerbungsgespräche. Die Finanzierung der Gebärdensprachdolmetscher für diesen Zweck ist jedoch nicht sichergestellt. Fehlt für Menschen mit Behinderung die Unterstützung durch Dienstleistung Dritter im Bewerbungsprozess führt dies dazu, dass viele Bewerbungsgespräche ohne Erfolg verlaufen oder auch der Mut fehlt, sich zu bewerben. Die fehlende Unterstützung im Prozess geht somit zu Lasten der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung und zu Lasten der Arbeitslosenkasse. Um das zu ändern, braucht es eine rechtlich garantierte Kostenübernahme Dienstleistung Dritter im Bewerbungsprozess.

Die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Kosten für Dienstleistungen Dritter haben, die zur Berufsausübung notwendig sind. So vergütet die IV für gehörlose Personen Gebärdensprachdolmetscher am Arbeitsplatz. Die aktuelle Regelung erwähnt allerdings die Bewerbungsphase nicht. Der Bewerbungsprozess ist auch für Menschen mit anderen Behinderungen mit Herausforderungen verbunden, welche durch Dienstleistungen Dritter gemeistert werden könnten (z. B. Kommunikationsassistentinnen- und -assistenten für Menschen mit Hörsehbehinderung). Um eine Arbeit aufzunehmen, braucht es erfolgreiche Bewerbungsverfahren und eine funktionierende Kommunikation mit dem zukünftigen Arbeitgeber, so wie dies auch nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses durch die IV garantiert wird.

Die Erweiterung von Dienstleistungen Dritter ist für die Erfüllung des Auftrags der IV, einer bestmöglichen Inklusion in den Arbeitsmarkt, unumgänglich. Dadurch wird den Betroffenen ermöglicht, ihr Potenzial auszuschöpfen und Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Menschen mit einer Behinderung beschäftigen möchten, werden nicht zusätzlich finanziell belastet. Der Bundesrat soll deshalb beauftragt werden, die Hilfsmittelverordnung HVI entsprechend anzupassen.

This text exists only in German.

Wie Artikel 9 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI; SR 831.232.51) festhält, werden Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels gewährt, um den Arbeitsweg zu überwinden, den Beruf auszuüben oder besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit der Umwelt ermöglichen.

Leistungen für Bewerbungen können daher bereits heute unter Dienstleistungen Dritter subsumiert werden, da eine Bewerbung in einem engen Zusammenhang mit einer Berufsausübung steht, respektive ohne ein Bewerbungsgespräch in der Regel gar keine Anstellung erfolgen kann. Im Sinne einer Arbeitsmarktintegration spricht demnach nichts gegen eine Finanzierung durch die IV.

Das zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen wird diesen ohnehin bestehenden Anspruch explizit in seinen Weisungen gegenüber den Durchführungsstellen der IV auf den nächstmöglichen Termin mit einem entsprechenden Passus verankern. Das Anliegen der Motion ist somit bereits erfüllt, weswegen der Bundesrat deren Ablehnung beantragt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

This text exists only in German.

Ablehnung

This text exists only in German.

Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

Not an official publication. Names, figures and the texts of the votes appear unchanged, exactly as the Parliamentary Services publish them.