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Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen
submitted on 27.09.2024 in the Herbstsession 2024First chamber: National CouncilErledigt (02.10.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 02.10.2026CommitteeAbgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt
Submitted text
Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung für Personen im Asylverfahren eingeschränkt wird. Dabei soll diese insbesondere bei Rechtsmittelverfahren nur noch gewährt werden, wenn die Prozessführung als aussichtsreich erscheint.
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Reasons
Am Rande der Abstimmung über das Asylgesetz vom 5. Juni 2016 hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Anwesenheit einer Rechtsvertretung unerlässlich sei, um die Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln im beschleunigten Verfahren zu gewährleisten. Zwar kann eine Vertretung bei der Einreichung eines Asylgesuchs und einer allfälligen Beschwerde durchaus sinnvoll sein, doch erscheint es unverhältnismässig, eine unentgeltliche Vertretung für jedes Rechtsmittel, potenziell bis zum Bundesverwaltungsgericht und unabhängig von den Erfolgsaussichten und dem damit verbundenen Aufwand zu garantieren. Dies umso mehr, als es gemäss Art. 102h Abs. 4 AsylG der Rechtsvertretung obliegt, die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels zu beurteilen.
Es ist nicht gerechtfertigt, Asylsuchenden generell und unabhängig von den Umständen ein günstigeres Recht zu gewähren als der übrigen Bevölkerung. Diese hat – anders als Personen im Asylverfahren – keinen generellen Anspruch auf Rechtsberatung. Eine Rechtsvertretung soll Personen im Asylverfahren sodann nur noch dann gewährt werden, wenn das Asylgesuch nicht aussichtslos ist, und für Rechtsmittel nur noch dann, wenn dieses als aussichtsreich erscheint und die Vertretung zur Wahrung der Rechte notwendig ist. .
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The Federal Council's opinion
Die Änderungen des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) zur Neustrukturierung des Asylbereichs sind am 1. März 2019 in Kraft getreten. Ein wesentliches Ziel der Neustrukturierung ist es, bei einem überwiegenden Teil der Asylgesuche (beschleunigte Verfahren und Dublin-Verfahren) ein rasches Verfahren in Bundesasylzentren durchzuführen. Im beschleunigten Verfahren gelten kurze Verfahrens- und Beschwerdefristen. Über das Asylgesuch wird bereits nach acht Arbeitstagen erstinstanzlich entschieden (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdefrist gegen einen materiellen Asylentscheid im beschleunigten Verfahren beträgt sieben Arbeitstage (Art. 108 Abs. 1 AsylG).
Als flankierende Massnahme zu diesen raschen Verfahren ist ein Anspruch auf eine kostenlose Beratung über das Asylverfahren und auf Rechtsvertretung für Asylsuchende in der Vorbereitungsphase, im beschleunigten Verfahren und bei den Dublin-Verfahren vorgesehen. Aufgrund der kurzen Verfahrens- und Beschwerdefristen ist ein solcher Anspruch verfassungsrechtlich geboten. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Neustrukturierung vom 3. September 2014 (BBl 2014 7991, Ziff. 2.4) bereits ausgeführt hat, enthalten zwar weder die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch andere völkerrechtliche Verträge Mindestfristen für die Erhebung von Beschwerden. Dennoch muss sichergestellt werden, dass die Betroffenen einen effektiven Zugang zum Gericht erhalten und ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrnehmen können (Art. 29a Bundesverfassung [SR 101], Art. 6 und 13 EMRK). Die von der Motionärin geforderte Beschränkung der Rechtsvertretung im Asyl- und Beschwerdeverfahren wäre insbesondere aufgrund der kurzen Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen im beschleunigten Verfahren nicht mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerdeerhebung vereinbar. Insbesondere kann das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei sprach- und rechtsunkundigen Asylsuchenden nicht alleine durch eine unentgeltliche Beratung sichergestellt werden.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit der von der Motionärin geforderten Beschränkung der unentgeltlichen Rechtsvertretung die Verfahrens- und Beschwerdefristen erhöht werden müssten. Damit würde sich der Aufenthalt der Betroffenen in den Bundesasylzentren sowie die Dauer der Asylverfahren entsprechend verlängern. Dies würde dem Ziel der Beschleunigung der Asylverfahren entgegenlaufen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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The Federal Council's proposal
Ablehnung
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 02.10.2026. Raw data
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