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Parliament / Business / 25.4313

25.4313MotionEJPDpending

Früchte und Gemüse wieder unbürokratisch einkaufen

submitted on 26.09.2025 in the Herbstsession 2025First chamber: National CouncilÜberwiesen an den Bundesrat (15.06.2026)

Wirtschaft

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 19.12.2025National CouncilAnnahme
  2. 15.06.2026Council of StatesAnnahme

Der Bundesrat wird beauftragt, die per 1. Januar 2025 abgeschaffte Bagatellregel in der Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV-EJPD) wieder einzuführen, wonach bei Waren, die im Offenverkauf von der Konsumentin oder vom Konsumenten selbst abgewogen werden, das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht eines Schutzsacks oder einer anderen Verpackung von maximal zwei Gramm für die Mengenbestimmung massgebend ist.

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Bis Ende 2024 bestand die Praxis der 2 Gramm-Bagatellregel, wonach bei Waren, die im Offenverkauf selbst abgewogen werden (z.B. Früchte und Gemüse), das Nettogewicht der Ware inkl. eines Schutzsacks oder einer anderweitigen Verpackung für die Mengenbestimmung massgebend war. Seit der Abschaffung dieser Regelung per 1. Januar 2025 muss der Konsument beim Wägen umständlicherweise das genutzte Verpackungsmaterial (keines, Schutzsack, Früchtenetz, etc.) gesondert deklarieren.

Der Nutzen dieser Praxisänderung erschliesst sich nicht. Die Detailhandelsunternehmen sehen sich mit zusätzlichem Informatik- und Kontrollaufwand konfrontiert. Gerade für kleinere, gewerbliche Detailhandelsunternehmen stellen die notwendigen Anpassungsprozesse (namentlich Neuprogrammierung oder Neuanschaffung von Waagen) einen erheblichen finanziellen Mehraufwand dar. Und für die Kundschaft verlängert und verkompliziert sich der Kaufprozess, ohne dass sie aufgrund der vernachlässigbar kleinen Gewichtsdifferenz von einer effektiven Preisvergünstigung profitieren kann. Besonders bei älteren Konsumentinnen und Konsumenten führt dies zu unnötiger Frustration.

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Der Bundesrat ist mit der Wiedereinführung der Ausnahmeregel für Schutzsäcke bis zu 2 Gramm einverstanden. Sie soll so erfolgen, dass diejenigen Detailhändler, die auf die konsequente Anwendung des Nettoprinzips im Offenverkauf umgestellt haben, dies weiterhin anwenden können, wenn sie wollen. Dadurch können sie erneute Umstellungskosten vermeiden. Die Wiedereinführung der Ausnahmeregel für Schutzsäcke bis 2 Gramm ändert am Grundsatz des Verkaufs nach Nettogewicht nichts.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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Annahme

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 19.09.2026. Raw data

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