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Parliament / Business / 26.3646

26.3646InterpellationEFDsettled

Weiternutzung von Bildern des Bundes (Open Government Pictures)

submitted on 16.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: Council of StatesErledigt (23.09.2026)

StaatspolitikRecht AllgemeinFinanzwesenKultur

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 23.09.2026CommitteeDiskussion

1. Ist der Bundesrat bereit diejenigen Bilder zur Nachnutzung freizugeben, für deren Freigabe keine zusätzlichen Kosten entstehen?

2. Die Online-Medienagentur des VBS schreibt, ihre Fotos seien für «privaten, kommerziellen und redaktionellen Gebrauch», bei den einzelnen Dateien steht dann jedoch die Einschränkung NC, also non-commercial. Ist der Bundesrat bereit die Nachnutzung auch für Unternehmen und freie Plattformen wie Wikipedia zu erlauben?

3. Wie sieht der Bundesrat das Spannungsfeld zwischen Bildern des Bundes und dem Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG)? Müssten zum Beispiel Fotos deren Urheberrechtsschutz abgelaufen ist, nicht gleich behandelt werden wie Daten, also zur freien Nachnutzung kostenlos zur Verfügung gestellt werden?

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Der Bund verfügt über viele Bilder (Fotos, Grafiken) welche gemäss Urheberrechtsgesetz und der allgmeinen Copyright-Klausel auf admin.ch, nicht frei verwendet werden dürfen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu den Open Government Data.

Diese Restriktionen verhindern Nachnutzungen durch Unternehmen, Plattformen wie Wikipedia oder auch durch generative KI, welche sich an die urheberrechtlichen Regeln hält (wie zum Beispiel die Schweizer KI Apertus).

Der Bundesrat und der Nationalrat waren bereit, die Bilder des Bundes zur Nachnutzung bereitzustellen, der Ständerat hat dies aus Kostengründen jedoch abgelehnt (siehe Motion 21.4195 Freigabe von Bildern des Bundes auf dem Portal für Open Government Data). Um das Kostenargument zu berücksichtigen, könnte eine Freigabe durch Änderung der Copyright-Klausel auf admin.ch geschehen (https://www.admin.ch/gov/de/start/rechtliches.html).

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Antwort zu Frage 1: Ja, der Bundesrat ist im Grundsatz bereit, Bilder des Bundes zur Nachnutzung freizugeben, sofern keine daten-, urheber-, persönlichkeits-, informationsschutz- oder sicherheitsrechtlichen Gründe entgegenstehen und der Aufwand verhältnismässig bleibt.

Dabei ist zu präzisieren, dass auch eine Freigabe ohne externe Zusatzkosten bundesinterne Aufwände verursacht. Pro Bild ist für die formelle Sichtung, Rechteklärung, Prüfung von Persönlichkeits-, Informations- und Sicherheitsschutz, technische Aufbereitung, Metadatenpflege und Qualitätssicherung mit rund 30 Minuten Aufwand zu rechnen.

Der Bundesrat ist angesichts der angespannten Finanzlage der Auffassung, dass nicht unbedingt notwendige Ausgaben vermieden werden sollten. Deshalb soll das Anliegen bis auf Weiteres mit dem geltenden Rechtsrahmen und den bestehenden Ressourcen umgesetzt werden. Das heisst, dazu geeignete Bilder im Besitz des Bundes sollen weiterhin im Open-Government-Data-Portal des Bundes aufgeführt werden.

Antwort zu Frage 2: Eine pauschale Freigabe aller Bilder der Online-Medienagentur des VBS oder anderer Verwaltungseinheiten für Unternehmen und freie Plattformen wie Wiki-pedia ist nicht möglich. Entscheidend sind das konkrete Bild, die bestehenden Urheber- und Nutzungsrechte, Persönlichkeitsrechte, allfällige sicherheits- oder informationsschutzrecht- liche Aspekte sowie die Bedingungen, unter denen das Bild erstellt oder beschafft wurde.

Der Bundesrat ist bereit, eine Nachnutzung zu ermöglichen, wo die notwendigen Rechte vorhanden sind, keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen und die Freigabe mit verhältnismässigem Aufwand erfolgen kann. Eine NC-Einschränkung (non-commercial) im Sinne eines Verbots der kommerziellen Nachnutzung zeigt den engen Spielraum der Verwendung von Bildern auf und ist dadurch mit den Anforderungen freier Plattformen nicht vereinbar.

Antwort zu Frage 3: Das EMBAG stärkt den Grundsatz von Open Government Data. Es verpflichtet die unterstellten Verwaltungseinheiten, geeignete Daten unentgeltlich, zeitnah, maschinenlesbar und in offenem Format zu veröffentlichen. Gleichzeitig entfällt die Pflicht, wenn rechtliche Gründe entgegenstehen oder die Aufbereitung einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

Auch bei Bildern, deren Urheberrechtsschutz abgelaufen ist, bleiben weitere Abklärungen nötig, insbesondere zu Persönlichkeitsrechten, Informationsschutz, Archivrecht, Herkunftsnachweisen, Kontextualisierung, technischer Qualität und Metadaten. Der Ablauf des Urheberrechtsschutzes begründet daher keine automatische Pflicht zur aktiven Aufbereitung und kostenlosen Bereitstellung.

Der Bundesrat hält deshalb daran fest, dass gemeinfreie oder rechtlich unproblematische Bilder freigegeben werden können. Die Offenheit beim Zugang zu Bildern des Bundes bleibt Zielsetzung, die verwaltungsökonomische Verhältnismässigkeit und die Sparvorgaben des Bundes bilden aber die Grundlage für die heutige aufwandgerechte Handhabung.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 23.09.2026. Raw data

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