Parliament / Business / 26.3673
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2026. Alle Verträge sind vollständig offenzulegen
submitted on 17.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anzuweisen, alle Impfstofflieferverträge, welche die Eidgenossenschaft mit sämtlichen sechs Herstellern während der Covid-19-Pandemie abgeschlossen hat, vollständig offenzulegen, dies nötigenfalls unter Wahrung der Anhörungs- und Beschwerderechte der Vertragspartner, namentlich der Hersteller.
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Reasons
Mit Urteilen vom 10. Februar 2026 (A-488/2024, A-514/2024, A-619/2024) hat das Bundesverwaltungsgericht das BAG verpflichtet, die Impfstofflieferverträge, welche die Eidgenossenschaft mit Moderna und Novavax abgeschlossen hat, vollständig offenzulegen. Nach Rechtskraft des Urteils erfolgte am 16. April 2026 eine vollständige Offenlegung dieser Verträge durch das BAG. Nicht vollständig offengelegt wurden die Verträge mit den übrigen Herstellern (Pfizer/BioNTech, Janssen, AstraZeneca und CureVac gemäss BAG-Webseite). Im Bereich der staatlichen Transparenz gilt der Grundsatz "access to one, access to all". Der Staat sollte sich generell auch nicht willkürlich verhalten und gegen Treu und Glauben verstossen (Art. 9 BV), indem er einmal die Verträge offenlegt und das andere Mal wieder nicht. Somit sind sämtliche Verträge vollständig offenzulegen. Der Bund kann die Verträge ohne weiteres von sich aus veröffentlichen. Weitere Gesuche sind nicht notwendig. Im Zuge von BGE 144 I 170 haben die kantonalen IV-Stellen die restlichen IV-Gutachten auch ohne Anhörung der betroffenen Gutachter ediert, weil die Voraussetzungen der Offenlegung vom Gericht - wie hier - generell abstrakt definiert wurden. Sollte der Bund anderer Auffassung sein, ist diese Motion als Offenlegungsgesuch für alle noch nicht veröffentlichten Verträge entgegenzunehmen und auch so zu behandeln, dies nötigenfalls unter Wahrung der Anhörungs- und Beschwerderechte der Vertragspartner., wie das BAG dies auf seiner Webseite so auch in Aussicht gestellt hat. Die Nicht-Offenlegung der restlichen Verträge würde von der Bevölkerung nicht verstanden und auch gegen das Transparenzziel in der laufenden Legislaturplanung 2023-2027 verstossen.
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The Federal Council's opinion
Seit 2022 publiziert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf seiner Internetseite 27 Vereinbarungen des Bundes mit Herstellern und Partnerstaaten zur Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen. Massgeblich für die Offenlegungen der Vereinbarungen sind die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ; SR 152.3). Die aktuellen Veröffentlichungen stützen sich auf rund 30 rechtskräftige Verfügungen des BAG und drei rechtskräftige Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit der Publikation der Vereinbarungen erfüllt das BAG u.a. das BGÖ-Prinzip «access to one, access to all». Demnach muss die Verwaltung den einmal gewährten Zugang zu einem amtlichen Dokument bei weiteren Gesuchen mindestens im gleichen Umfang gewähren (siehe www.edoeb.admin.ch > Öffentlichkeitsprinzip > Zugang zu amtlichen Dokumenten). Ist ein amtliches Dokument auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Zugangsanspruch für jedermann als erfüllt (Art. 6 Abs. 3 BGÖ).
Für weitergehende Offenlegungen von Vereinbarungen muss der Bund wiederum die massgebliche Rechtslage (namentlich das BGÖ mit entsprechender Rechtsprechung) einhalten. Aktuell führt das BAG insbesondere auf entsprechendes Gesuch nach BGÖ hin die gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Offenlegung durch, unter Wahrung der Anhörungs- und Beschwerderechte der Hersteller und Partnerstaaten. Das BAG sieht vor, die entsprechenden Vereinbarungen nach Abschluss der Verfahren wiederum auf der Internetseite zu publizieren.
Da das BAG bereits die Verfahren zur Offenlegung der Vereinbarungen durchführt, ist ein entsprechender Auftrag des Parlaments, solche Publikationsverfahren nun einzuleiten, obsolet. Der Bundesrat beantragt daher die Ablehnung der Motion.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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The Federal Council's proposal
Ablehnung
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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