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Parliament / Business / 26.3705

26.3705InterpellationEDIpending

Erhöhtes Krebsrisiko in der Nähe von Kernkraftwerken. Welche zusätzlichen Strahlenschutzmassnahmen sieht der Bundesrat vor?

submitted on 17.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

EnergieGesundheit

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Seit 1956 ist bekannt, dass eine Strahlenbelastung von Schwangeren durch eine Röntgenabklärung des Bauches das Risiko ihres Kindes für eine Krebserkrankung um ca. 50 % erhöht. Der medizinische Strahlenschutzstandard beruht auf dieser Erkenntnis. Nach Möglichkeit wird bei Schwangeren deshalb auf ionisierende Strahlung - auch auf niedrigste Strahlendosen - verzichtet und auf Untersuchungen mittels Ultraschall oder Magnetresonanz ausgewichen.

Im Gefolge der CANUPIS-Studie (2012) zeigte eine internationale Metaanalyse mit Daten aus Frankreich, England, Deutschland und der Schweiz, dass das Leukämie- (Blutkrebs-) Risiko in der Umgebung von Kernkraftwerken für Kleinkinder signifikant (um über 40%) erhöht ist. Eine weitere Metaanalyse (47 Studien, 17 Länder), die 2024 erschienen ist, zeigt erhöhte Krebsrisiken bei Anwohnern - insbesondere bei Kindern unter fünf Jahren - auf und stellt fest, dass aktuelle Grenzwerte diese Risiken möglicherweise unterschätzen. Eine neue Studie aus den USA (2026) geht ferner bei über 65-Jährigen, die in der Nähe von AKW leben, von jährlich mehr als 4200 strahleninduzierten Krebstodesfällen aus.

Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

• Welches Niveau (Anzahl jährliche strahleninduzierte Krebsfälle für alle in der Umgebung von Schweizer Kernkraftwerken lebenden Bevölkerungsgruppen) hält der Bundesrat für akzeptabel?

• Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Empfehlungen zu Handen von Personen, die in der Umgebung von AKW leben (insbesondere für Schwangere oder Frauen im gebärfähigen Alter, Säuglinge und Kleinkinder) das Krebserkrankungsrisiko senken könnten?

• Welche gesetzlichen oder datenschutzrechtlichen Hürden verhindern derzeit eine systematische Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit Strahlungsexpositionsdaten aus dem ENSI- und BAG-Monitoring und plant der Bundesrat, diese zu beseitigen?

• Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage beruht der Schweizer Grenzwert für Tritium in Oberflächengewässern von 12’000 Bq/l, und wie beurteilt der Bundesrat diesen Wert im Vergleich zu strengeren Leitwerten anderer Industriestaaten?

• Inwiefern fliessen neuere ökonomische Modellrechnungen zur Versicherbarkeit von Kernkraftwerken in die periodische Überprüfung der Deckungssummen gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz ein und ist eine vollständige Internalisierung der Risikokosten im Sinne des Verursacherprinzips gewährleistet?

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Die Schweizer Strahlenschutzgesetzgebung stützt sich auf die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP), die wiederum auf einer Synthese des gesamten wissenschaftlichen Kenntnisstands basieren. In seinem Bericht von 2023 in Erfüllung des Postulats 18.4107 der UREK-S hat der Bundesrat die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Auswirkungen ionisierender Strahlung geprüft. Er kam zum Schluss, dass die in der aktuellen Gesetzgebung festgelegten Dosisgrenzwerte ein tolerierbares Risiko für die Bevölkerung gewährleisten.

1. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen, damit die Strahlenexposition der Bevölkerung gemäss dem in der Strahlenschutzgesetzgebung verankerten Optimierungsprinzip so gering wie vernünftigerweise möglich gehalten wird. Bei jedem Kernkraftwerk gilt für die in der Nähe lebenden Personen ein quellenbezogener Dosisrichtwert von 0,3 mSv pro Jahr. Dies entspricht einem Bruchteil des von der ICRP für die Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerts von 1 mSv/Jahr. Für Personen, die in der Umgebung von Kernkraftwerken wohnen, liegen die berechneten Dosen, die auf die Ableitungen der im Normalbetrieb befindlichen Schweizer Kernkraftwerke zurückzuführen sind, mehr als 50-mal unter dem quellenbezogenen Dosisrichtwert.

2. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise die Dosisgrenzwerte, sind darauf ausgelegt, die gesamte Bevölkerung, einschliesslich besonders gefährdeter Gruppen wie Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder, zu schützen. Angesichts der sehr geringen Strahlendosen, denen die Bevölkerung durch den Normalbetrieb von Kernkraftwerken ausgesetzt ist, sieht der Bundesrat keinen Anlass, spezifische Verhaltensempfehlungen für Personen herauszugeben, die in der Umgebung dieser Anlagen wohnen.

3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die grössten Herausforderungen in erster Linie technische Schwierigkeiten bei der Rekonstruktion der Strahlenexpositionen und weniger rechtliche Aspekte betreffen. Die individuelle Strahlendosis für Personen, die in der Umgebung von Kernkraftwerken leben, lässt sich nicht direkt messen, da die zusätzliche Strahlenexposition gegenüber der natürlichen Strahlung sehr gering ist. Eine Verknüpfung mit den Krebsregistern würde daher erfordern, die individuelle Strahlenbelastung anhand von Umweltmodellen, gemessenen Freisetzungen sowie Annahmen zu Lebens- und Konsumgewohnheiten zu rekonstruieren. Ein solches Verfahren, das für eine genügend grosse Bevölkerungsgruppe durchgeführt werden müsste, um eine solide statistische Grundlage zu erhalten, wäre angesichts des geringen Expositionsniveaus mit einem unverhältnismässig hohen Arbeits- und Kostenaufwand verbunden.

4. Der Immissionsgrenzwert für Tritium in öffentlich zugänglichen Gewässern ist seit 2018 infolge des Inkrafttretens der revidierten Strahlenschutzverordnung (StSV; SR 814.501) auf 20 000 Bq/l festgelegt. Dieser Grenzwert wurde so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass niemand einer Dosis von mehr als 0,3 mSv pro Jahr durch im Wasser enthaltenes Tritium ausgesetzt ist. Sind andere Radionuklide vorhanden, wird die zulässige Tritiumkonzentration gesenkt, um die Einhaltung dieses Grenzwerts zu gewährleisten. Die wöchentlichen Höchstkonzentrationen, die beispielsweise in der Aare unterhalb der Kernkraftwerke gemessen werden, betragen in der Regel weniger als 0,3 Prozent dieses Immissionsgrenzwerts. Die Nachbarländer sehen keinen vergleichbaren Immissionsgrenzwert vor, und die für Tritium im Wasser geltenden Werte basieren auf anderen regulatorischen Ansätzen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Schweizer Grenzwert ein den internationalen Empfehlungen entsprechendes Schutzniveau gewährleistet.

5. Die Deckungssummen im schweizerischen Kernenergiehaftpflichtrecht beruhen auf den von der Schweiz ratifizierten Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. Die bestehende Regelung trägt dem Verursacherprinzip grundsätzlich Rechnung: Der Betreiber haftet unbeschränkt für nukleare Schäden und muss auf seine Kosten eine umfangreiche Versicherungsdeckung sicherstellen. Eine vollständige Internalisierung aller denkbaren Risikokosten ist hingegen nicht internationaler Standard: Die Haftungsübereinkommen basieren auf dem Ansatz, einen angemessenen Ausgleich zwischen Opferschutz und Versicherbarkeit zu schaffen.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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