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Parliament / Business / 26.3903

26.3903MotionEDIpending

Vermeiden von finanziellen Anreizen für die medizinische Überproduktion in den von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung finanzierten Einrichtungen

submitted on 19.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

Beschäftigung und ArbeitGesundheit

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Gesetzesänderungen vorzulegen, die vorsehen, dass Leistungen die über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) finanziert werden, nicht mehr von medizinischen Einrichtungen erbracht werden dürfen, die Vergütungssysteme anwenden, die die Ausweitung der Mengen der verrechneten Leistungen begünstigen.

Der Bundesrat soll dabei insbesondere folgende Massnahmen prüfen:

• Verbot von Boni und variablen Vergütungen, die an den Umsatz und an die Anzahl und das Volumen der Leistungen geknüpft sind, die in Einrichtungen erbracht werden, die zulasten der OKP abrechnen

• Pflicht der Leistungserbringer zu vollständiger Transparenz über ihre Vergütungsmechanismen, die Eigentumsverhältnisse und die wirtschaftlich Begünstigten

• besondere Governance-Anforderungen für medizinische Gruppen, die von nicht medizinischen Investoren kontrolliert werden, um die Unabhängigkeit klinischer Entscheide sicherzustellen

• Sanktionen beim Verstoss gegen diese Regeln, bis hin zum Entzug der Berechtigung, zulasten der OKP abzurechnen.

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Die jüngsten Enthüllungen bezüglich eines Radiologie-Netzwerks in der Westschweiz haben problematische Vergütungsmechanismen ans Licht gebracht. Laut internen Dokumenten, die bekannt geworden sind, verdienen dort angestellte Ärztinnen und Ärzte jährlich bis zu 420 000 Franken. Hinzu kommen Boni, die beim Übertreffen von Umsatzzielen ausbezahlt werden und bis zu 200 000 Franken pro Jahr betragen können.

Diese Praktiken sind derzeit zwar legal, lassen sich aber nur schwer mit den Grundsätzen der OKP vereinbaren. Eine Vergütung, die vom Volumen der in Rechnung gestellten Leistungen abhängt, schafft einen wirtschaftlichen Anreiz, mehr medizinische Leistungen zu erbringen. Eine Untersuchung oder Behandlung sollte aber ausschliesslich aufgrund des Patientenwohls angezeigt sein.

Die enthüllte Praxis ist umso besorgniserregender, als die erbrachten Leistungen durch die obligatorischen Prämien finanziert werden, die die Haushalte immer stärker belasten. Mehr als ein Drittel der Bevölkerung kann heute nur mit Unterstützung der öffentlichen Hand die Prämien bezahlen.

Ziel dieser Motion ist es nicht, eine angemessene Vergütung der Ärztinnen und Ärzte in Frage zu stellen oder unabhängige Arztpraxen zu schwächen, sondern sicherzustellen, dass die OKP nicht dazu dient, Vergütungsmechanismen Vorschub zu leisten, die auf ein Wachstum des Volumens der Leistungen abzielen statt auf deren Relevanz. Medizinische Entscheide müssen losgelöst vom finanziellen Interesse an der Erbringung der Leistungen gefällt werden.

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Der Bundesrat erachtet ökonomische Anreizsysteme, die zu einer medizinisch nicht gerechtfertigten Mengenausweitung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) führen können, für problematisch (vgl. u.a. Antwort auf 22.3704 Ip. Estermann «Nötige Korrekturen im Gesundheitswesen? (1)»; mit Verweisen auf weitere Vorstösse).

Das zentrale Anliegen der Motion, dass nur medizinisch notwendige Leistungen zulasten der OKP erbracht werden, wird vom Bundesrat geteilt. Die Leistungserbringer sind gesetzlich verpflichtet, ihre Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich zu erbringen (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10). Bei Verstössen stehen bereits heute Sanktionsmöglichkeiten bis hin zum Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der OKP zur Verfügung (vgl. Ziff. 4).

Der Bundesrat ist bereit, zusätzliche Massnahmen im Sinne der Motion zu prüfen. Er wird im Rahmen der zu unterbreitenden gesetzlichen Massnahmen insbesondere deren Verfassungskonformität sicherstellen sowie die Umsetzbarkeit und den Vollzugsaufwand berücksichtigen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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Annahme

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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