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Parliament / Business / 26.4063

26.4063MotionBKpending

Zurückhaltende sowie sachliche Kommunikation des Bundesrates und der zentralen wie dezentralen Verwaltung bei Volksabstimmungen sicherstellen

submitted on 14.08.2026 in the Herbstsession 2026First chamber: National CouncilIn Kommission des Ständerats (24.09.2026)

StaatspolitikMedien und Kommunikation

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 24.09.2026National CouncilPunkt 1 angenommen; Punkte 2, 3 und 4 abgelehnt.

Der Bundesrat wird beauftragt,

• Massnahmen zu ergreifen welche die Sachlichkeit, Ausgewogenheit und Verhältnismässigkeit der Information und Kommunikation des Bundes im Vorfeld von Volksabstimmungen verbindlich regeln und durchsetzbar machen;

• Massnahmen zu ergreifen, um politische Kampagnen und Einflussnahme durch die zentrale und dezentrale Verwaltung des Bundes strikt auf sachliche Informationen zu beschränken;

• Insbesondere ein ausdrückliches Verbot für Kampagnenauftritte mit Interessengruppen und das Verbot der Mobilisierung durch Bundespersonal gesetzlich zu verankern.

• Den im Merkblatt «Grundprinzipien der Information vor Abstimmungen» vom 10.12.2024 festgelegten Prinzipien auf Verordnungs- oder Gesetzesstufe Verbindlichkeit zu geben.

Eine Minderheit der Kommission (Tschopp, Dünki-Bättig, Gianini, Gysin Greta, Kälin, Klopfenstein Broggini, Locher, Masshardt, Schilliger, Schläfli Nina, Wasserfallen Christian) beantragt, die Motion abzulehnen.

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Die Information des Bundesrates vor Abstimmungen dient – wie in Artikel 34 Absatz 2 Bundesverfassung (BV, SR101) verankert – dazu, den Stimmbürgerinnen und -bürgern eine freie Willensbildung zu ermöglichen. Der Bundesrat nimmt damit seine Informationspflicht vor eidgenössischen Abstimmungen wahr. Diese ist im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) bereits im Sinne der Motion geregelt. Artikel 10a Absatz 2 BPR hält fest, dass der Bundesrat bei seiner Informationstätigkeit die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit einhält. Rechtlich verbietet dies bereits heute eine Kampagnentätigkeit durch den Bundesrat. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Behördenkommunikation zwar vollständig, sachlich, transparent und verhältnismässig sein muss, aber nicht neutral (BGE 145 I 282). Zudem geht aus der Bundesverfassung sowie dem Bundesgesetz über die politischen Rechte hervor, dass die Behörden zu Abstimmungsvorlagen Stellung nehmen und eine Abstimmungsempfehlung aussprechen sollen (Art. 139 Abs. 5 BV, Art. 10a Abs. 4 BPR).

Eine weitergehende Regulierung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe könnte zu einer stärkeren Verrechtlichung der direktdemokratischen Prozesse führen, wenn politische Debatten vermehrt durch juristische Auseinander­setzungen überlagert würden. Dies lehnt der Bundesrat ab.

Der Bundesrat teilt indessen das Anliegen, dem gesetzlichen Informationsauftrag Nachdruck zu verleihen und dafür zu sorgen, dass der Bund vor Abstimmungen sachlich informiert. Daher nahm er die Empfehlungen an, die die GPK-N im Bericht «Behördeninformation vor Abstimmungen» vom 21. November 2023 abgab (BBl 2024 64). Die Stossrichtung dieser Empfehlungen deckt sich weitgehend mit den Forderungen dieser Motion. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2024 (BBl 2024 3176) nannte der Bundesrat die Massnahmen, die insbesondere die Grenze zwischen Informationstätigkeit und Kampagne klären und den rechtlichen Vorgaben der Informationstätigkeit vor Abstimmungen in der Praxis mehr Achtung verschaffen sollen. Die GPK-N hat angekündigt, dass sie die Wirksamkeit dieser Massnahmen im Rahmen einer Nachkontrolle überprüfen werde. Der Bundesrat möchte diese Nachkontrolle abwarten, bevor er allenfalls weitere Massnahmen ergreift.

Bundesrat und Bundesverwaltung stehen vor eidgenössischen Abstimmungen unter starker Beobachtung. Wenn Parlament, Komitees oder Medien der Ansicht sind, dass die behördliche Informationstätigkeit über den gesetzlichen Auftrag hinausgeht, reagieren sie mit Kritik und Beschwerden. Der Bundesrat hält diese öffentlichen Kontrollmechanismen für wirksam und ausreichend.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 25.09.2026. Raw data

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