Parliament / Business / 26.4071
Ausländische Online-Handelsplattformen dem USG unterstellen
submitted on 01.09.2026 in the Herbstsession 2026First chamber: National CouncilBeratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen (01.09.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
Ausländische Online-Handelsplattformen sollen angemessen in den Geltungsbereich des Umweltschutzgesetzes (USG) einbezogen werden. Damit soll den veränderten Marktverhältnissen im grenzüberschreitenden Onlinehandel Rechnung getragen und eine Gleichbehandlung der relevanten Marktakteure sichergestellt werden.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
• Der Geltungsbereich der USG-Bestimmungen über vorgezogene Entsorgungs- und Recyclinggebühren ist auf Betreiberinnen und Betreiber elektronischer Plattformen im Sinne von Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) auszudehnen.
• Online-Handelsplattformen sind bei der Inverkehrbringung oder Vermittlung von Produkten vergleichbaren Verpflichtungen zu unterstellen wie Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen.
• Es ist sicherzustellen, dass ausländische Online-Handelsplattformen ihre Abgabe- und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Entsorgung und Verwertung dieser Produkte wirksam erfüllen. Hierzu sind geeignete organisatorische oder rechtliche Vorkehren (z. B. Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland) vorzusehen, unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
• Bestehende Bestimmungen im Bereich der Finanzierung von Entsorgung und Recycling im USG sind im Lichte dieser Anpassungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um eine kohärente und vollzugsfähige Ausgestaltung sicherzustellen.
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Reasons
Die geltende Rechtslage führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen inländischen Unternehmen und ausländischen Online-Handelsplattformen. Während Schweizer Hersteller, Importeure und Händler zur Finanzierung der Entsorgung und des Recyclings beitragen, können sich ausländische Plattformbetreiber diesen Verpflichtungen weitgehend entziehen, da sie rechtlich primär als Vermittler gelten.
Angesichts der stark wachsenden Bedeutung des grenzüberschreitenden Online-Handels ist diese Regelung nicht mehr sachgerecht. Wer den Zugang zum Schweizer Markt ermöglicht und wirtschaftlich davon profitiert, soll angemessen in die bestehenden Entsorgungs- und Recyclingsysteme einbezogen werden.
Das Umweltschutzgesetz (USG) sieht für Betreiber von Online-Plattformen derzeit lediglich Auskunfts- und Informationspflichten vor. Deshalb gilt es nun, die erforderlichen Grundlagen zu schaffen. Dabei sollen nicht nur Elektrogeräte erfasst werden, sondern grundsätzlich alle Produkte, für die vorgezogene Entsorgungsgebühren oder Recyclingbeiträge erhoben werden können, und zusätzlich der Vollzug geregelt werden. Damit werden bestehende Wettbewerbsverzerrungen beseitigt, gleich lange Spiesse für Schweizer Unternehmen gewährleistet und ein wirksamer Vollzug sichergestellt.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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