Bilaterale III / Rechtliche Auswirkungen / Ausgleichsmassnahmen bei Nichtbefolgung eines Schiedsspruchs

Künftiges Regulierungsrisiko

Ausgleichsmassnahmen bei Nichtbefolgung eines Schiedsspruchs

betrifft Institutionelles Protokoll FZA Art. 11 Abs. 1Abkommen Schweiz–EU

Folgt eine Partei einem Schiedsspruch nicht, kann die andere verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen in den Binnenmarktabkommen ergreifen. Das kann auch die Folge eines Volksentscheids sein, der eine Übernahme ablehnt oder einer Pflicht aus dem Abkommen widerspricht.

Die Kette zeigt nur Beziehungen, die jemand erfasst und mit Belegen versehen hat. Nichts davon ist automatisch abgeleitet.

  1. Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 2 · AS 2026 (Entwurf)

    Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

    Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 3 · AS 2026 (Entwurf)

    Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

    Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäss Artikel 7 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 4 Bst. a · AS 2026 (Entwurf)

    Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

    so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 11 Abs. 1 · AS 2026 (Entwurf)betroffen

    Ausgleichsmassnahmen

    Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 11 Abs. 2 · AS 2026 (Entwurf)

    Ausgleichsmassnahmen

    Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.

    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 11 Abs. 1 verlangt Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 2Ausgleichsmassnahmen setzen einen Schiedsspruch voraus, dem nicht Folge geleistet wird.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 11 Abs. 2 verweist auf Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 2Über die Verhältnismässigkeit von Ausgleichsmassnahmen kann das Schiedsgericht entscheiden.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 3 verweist auf Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 2Das Schiedsgericht, das vorlegt, ist das nach Abs. 2 angerufene.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 4 Bst. a verweist auf Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 3Die Bindung gilt für Fragen, die das Schiedsgericht nach Abs. 3 vorlegt.
  2. Künftiges Regulierungsrisiko · Institutionelles Protokoll FZA Art. 11 Abs. 1

    Ausgleichsmassnahmen bei Nichtbefolgung eines Schiedsspruchs

    stützt

    Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.

    stützt

    Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.

    Kontext

    Aus dem Streitbeilegungsmechanismus ergibt sich hingegen, dass jener Partei, die die Möglichkeit akzeptiert, dass die andere Partei Ausgleichsmassnahmen ergreift, ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, den Beschluss des GA nicht umzusetzen und so von einer spezifischen Verpflichtung aus einem Binnenmarktabkommen abzuweichen.

    Kontext

    Letzteres wäre etwa der Fall, wenn ein Bundesbeschluss zur Genehmigung einer Anpassung eines Abkommens in einer Referendumsabstimmung abgelehnt wird und definitiv auf eine neue Vorlage verzichtet wird.

    stützt

    Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben.

  3. Direkte Demokratie

    Volksentscheide gegen die Übernahme von EU-Recht bleiben möglich

    Referendum und Volksinitiative gegen eine Übernahme bleiben möglich. Für ihre verfassungsrechtlichen Verfahren hat die Schweiz höchstens zwei Jahre, bei einem Referendum drei. Lehnt das Volk eine Übernahme ab und wird endgültig auf eine neue Vorlage verzichtet, kann daraus ein Streitfall entstehen; setzt die Schweiz einen Schiedsspruch dann nicht um, sind Ausgleichsmassnahmen möglich. Der Bundesrat beschreibt das als Ermessensspielraum: Wer Ausgleichsmassnahmen in Kauf nimmt, kann von einer Pflicht aus einem Binnenmarktabkommen abweichen. Dasselbe Verfahren (Art. 10 und 11) gilt, wenn ein angenommener Volksentscheid später einer Pflicht aus dem Abkommen widerspricht.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  4. Institutionelle Zusammenarbeit Schweiz–EU

    Ausgleichsmassnahmen, wenn ein Schiedsspruch nicht umgesetzt wird

    Setzt eine Partei einen Schiedsspruch nicht um, kann die andere verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen - im selben oder in einem anderen Binnenmarktabkommen, nicht darüber hinaus. Über die Verhältnismässigkeit kann das Schiedsgericht entscheiden. Ausgleichsmassnahmen wirken nicht rückwirkend; bereits erworbene Rechte von Privatpersonen und Unternehmen bleiben unberührt.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.