Bilaterale III / Rechtliche Auswirkungen / Dynamische Übernahme von EU-Recht

Dynamische Rechtsübernahme

Dynamische Übernahme von EU-Recht

betrifft Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 1Abkommen Schweiz–EU

Die Schweiz verpflichtet sich, EU-Rechtsakte im Bereich des Freizügigkeitsabkommens nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich zu übernehmen; sie werden damit Teil der Schweizer Rechtsordnung. Ausgenommen sind die in Art. 5 Abs. 7 genannten Bestimmungen, darunter Art. 7e FZA zum Daueraufenthalt.

Die Kette zeigt nur Beziehungen, die jemand erfasst und mit Belegen versehen hat. Nichts davon ist automatisch abgeleitet.

  1. Änderungsprotokoll FZA Art. 7e · AS 2026 (Entwurf)

    Daueraufenthalt

    Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union können beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, einschliesslich derjenigen, die diesen Status gemäss der genannten Richtlinie behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 1 · AS 2026 (Entwurf)betroffen

    Integration von Rechtsakten der Union

    Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 4 · AS 2026 (Entwurf)

    Integration von Rechtsakten der Union

    Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung der Anhänge I bis III des Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 7 · AS 2026 (Entwurf)

    Integration von Rechtsakten der Union

    Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer nachstehend aufgeführten Ausnahme fallen: Artikel 5g, 5h, 5i, 5j, 7b, 7e, 7f, 7g, 7h und nach Anhang II Nummer II.1 Buchstaben a bis f.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 6 Abs. 2 · AS 2026 (Entwurf)

    Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz

    Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich diese Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.

    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 7 weicht ab von Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 1Abs. 7 nimmt die aufgezählten Bestimmungen von der Übernahmepflicht nach Abs. 1 aus.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 4 verweist auf Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 1Der Gemischte Ausschuss setzt die Übernahmepflicht nach Abs. 1 mit einem Beschluss um.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 7 verweist auf Änderungsprotokoll FZA Art. 7eArt. 7e FZA (Daueraufenthalt) gehört zu den Ausnahmen von der dynamischen Übernahme.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 6 Abs. 2 verweist auf Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 4Die Fristen gelten für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach Art. 5 Abs. 4.
    • Änderungsprotokoll FZA Art. 7e weicht ab von Unionsbürgerrichtlinie Art. 16 Abs. 1Das Protokoll erlaubt, das Daueraufenthaltsrecht nach Artikel 16 der Richtlinie auf Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen zu beschränken.
  2. Unionsbürgerrichtlinie Art. 16 Abs. 1 · CELEX 32004L0038

    Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

    Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

  3. AIG Art. 41d Abs. 1 · SR 142.20

    Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen

    Nur Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich in der Schweiz als selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätige aufgehalten haben, und ihre Familienangehörigen können das Recht auf Daueraufenthalt nach dem FZA erwerben. Sie müssen bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen.

    AIG Art. 41d Abs. 2 · SR 142.20

    Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen

    Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen vollständig auf Sozialhilfe angewiesen sind, werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer, die für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach dem FZA erforderlich ist, nicht berücksichtigt.

    • AIG Art. 41d Abs. 2 setzt um Änderungsprotokoll FZA Art. 7eSozialhilfezeiten zählen nicht, wie Art. 7e Satz 3 es zulässt.
    • AIG Art. 41d Abs. 1 setzt um Änderungsprotokoll FZA Art. 7eBeschränkung auf Erwerbstätige, wie Art. 7e Satz 1 sie zulässt.
  4. Änderungsprotokoll FZA Art. 7e ist enger als Unionsbürgerrichtlinie Art. 16 Abs. 1

    Die Richtlinie gibt jeder Unionsbürgerin und jedem Unionsbürger nach fünf Jahren rechtmässigem Aufenthalt das Recht auf Daueraufenthalt. Das Änderungsprotokoll erlaubt, dieses Recht auf Personen zu beschränken, die sich fünf Jahre als Arbeitnehmende oder Selbstständige aufgehalten haben, und auf ihre Familienangehörigen.

  5. Dynamische Rechtsübernahme · Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 1

    Dynamische Übernahme von EU-Recht

    Kontext

    Die regelmässige Aktualisierung der bestehenden und künftigen Binnenmarktabkommen wird durch die dynamische Rechtsübernahme sichergestellt; dies unter der Voraussetzung, dass (i) die Schweiz an der Weiterentwicklung des sie betreffenden EU-Rechts teilnehmen kann (Decision Shaping), (ii) ihre verfassungsrechtlichen Verfahren respektiert werden und (iii) keine EU-Rechtsentwicklungen übernommen werden, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen.

    stützt

    Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in das Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.

    stützt

    Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer nachstehend aufgeführten Ausnahme fallen: Artikel 5g, 5h, 5i, 5j, 7b, 7e, 7f, 7g, 7h und nach Anhang II Nummer II.1 Buchstaben a bis f.

    stützt

    Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.

  6. Institutionelle Zusammenarbeit Schweiz–EU

    Weiterentwicklungen des EU-Rechts werden ins Freizügigkeitsabkommen übernommen

    Neue EU-Rechtsakte im Bereich des Abkommens werden nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich übernommen und werden Teil der Schweizer Rechtsordnung. Ausgenommen sind die in Art. 5 Abs. 7 aufgezählten Bestimmungen, darunter die Beschränkung des Daueraufenthalts (FZA Art. 7e). Die Schweiz wirkt an der Ausarbeitung mit (Decision Shaping), und ihre verfassungsrechtlichen Verfahren bleiben vorbehalten.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.