Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 2 · AS 2026 (Entwurf)
Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet.
Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 3 · AS 2026 (Entwurf)
Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäss Artikel 7 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 4 Bst. a · AS 2026 (Entwurf)betroffen
Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend
Institutionelles Protokoll FZA Art. 11 Abs. 1 · AS 2026 (Entwurf)
Ausgleichsmassnahmen
Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben.
Institutionelles Protokoll FZA Art. 11 Abs. 2 · AS 2026 (Entwurf)
Ausgleichsmassnahmen
Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.