Wiederausfuhr von Kriegsmaterial
Nichtwiederausfuhr-Erklärung nur noch bei Bedarf, für Zulieferteile grundsätzlich keine
direktnur qualitativ↓ sinktumkehrbarStaatliche Endempfänger im Ausland; Zulieferbetriebe in internationalen Wertschöpfungsketten
Laut der Botschaft des Bundesrates zur Neutralitätsinitiative müssen staatliche Abnehmer von Schweizer Kriegsmaterial heute eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung unterzeichnen und dürfen das Material nur mit Zustimmung der Schweiz weitergeben. Solche Gesuche werden nach den Kriterien für direkte Ausfuhren beurteilt; Gesuche um Weitergabe an die Ukraine lehnte der Bundesrat wiederholt ab. Neu kann der Bundesrat die Erklärung verlangen, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe es erfordern; bei Einzelteilen und Baugruppen, die in eine internationale Wertschöpfungskette geliefert werden, wird grundsätzlich darauf verzichtet. Solche Zulieferungen an Partnerstaaten bewilligt der Bundesrat laut Botschaft schon heute grundsätzlich, solange ihr Anteil am Endprodukt unter 50 Prozent liegt. Die Änderung von Artikel 18 hat das Parlament eingefügt; die Botschaft zum KMG behandelt sie nicht. Ob Gesuche wie jene zur Ukraine danach anders beurteilt würden, sagen die hier verwendeten Quellen nicht.
Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.