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Referendum · Bund (CH)
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Änderung vom 19. Dezember 2025 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG). Der Bundesrat erhält die Kompetenz, bei ausserordentlichen Umständen von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte abzuweichen (neuer Art. 22b). Das Parlament hat zwei Punkte hinzugefügt, die der Bundesrat nicht beantragt hatte: Das Ausschlusskriterium des bewaffneten Konflikts gilt nicht für Länder, für die der Bundesrat Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht (Art. 22a Abs. 2bis), und der Bundesrat kann eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangen, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe es erfordern; bei Zulieferungen von Einzelteilen und Baugruppen in internationale Wertschöpfungsketten wird grundsätzlich darauf verzichtet (Art. 18). Die Änderung untersteht dem fakultativen Referendum (Referendumsfrist bis 17. April 2026); abgestimmt wird am 29. November 2026. Es entscheidet das Volksmehr.
Jede Auswirkung steht in ihrer eigenen Einheit. schwur.ch verrechnet sie nicht zu einer Gesamtnote.
- Exportkontrolle für Kriegsmaterial
Bewaffneter Konflikt schliesst Exporte in bestimmte Länder nicht mehr aus
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz 0.7 · hoch5 Belege - Exportkontrolle für Kriegsmaterial
Bundesrat darf bei ausserordentlichen Umständen von den Exportkriterien abweichen
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz 0.7 · hoch11 Belege - Wiederausfuhr von Kriegsmaterial
Nichtwiederausfuhr-Erklärung nur noch bei Bedarf, für Zulieferteile grundsätzlich keine
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz 0.7 · hoch6 Belege - Parlament & Gewaltenteilung
Parlament wird innert 24 Stunden informiert, abweichende Verordnungen sind befristet
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz 0.7 · hoch7 Belege - Neutralität & Kriegsmaterial
Was weiterhin gilt: Neutralitätsrecht, Artikel 22 und Embargos
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz 0.7 · hoch13 Belege - Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz 0.7 · hoch9 Belege
- Sicherheitspolitische Zusammenarbeit
Beziehungen zu Sicherheitspartnern und Offset-Geschäfte
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz 0.7 · hoch8 Belege
Rechtliche Auswirkungen
- Verfahrensänderung
Abweichende Verordnungen gelten höchstens vier Jahre, einmal verlängerbar
KMG Art. 22b Abs. 3 · verknüpft mit 1 Auswirkung
- Kompetenzverschiebung
Bundesrat erhält eine Abweichungskompetenz von den Bewilligungskriterien
KMG Art. 22b Abs. 1 · verknüpft mit 3 Auswirkungen
- Verfahrensänderung
Information der sicherheitspolitischen Kommissionen innert 24 Stunden
KMG Art. 22b Abs. 2 · verknüpft mit 1 Auswirkung
- Gesetzesänderung
Konfliktkriterium gilt nicht für Länder mit Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht
KMG Art. 22a Abs. 2bis · verknüpft mit 3 Auswirkungen
- Gesetzesänderung
Nichtwiederausfuhr-Erklärung: Kann-Vorschrift und Verzicht bei Zulieferungen
KMG Art. 18 · verknüpft mit 2 Auswirkungen
