Änderung des Kriegsmaterialgesetzes / Auswirkungen / Nichtwiederausfuhr-Erklärung nur noch bei Bedarf, für Zulieferteile grundsätzlich keine

Wiederausfuhr von Kriegsmaterial

Nichtwiederausfuhr-Erklärung nur noch bei Bedarf, für Zulieferteile grundsätzlich keine

direktnur qualitativ↓ sinktumkehrbarStaatliche Endempfänger im Ausland; Zulieferbetriebe in internationalen Wertschöpfungsketten

Laut der Botschaft des Bundesrates zur Neutralitätsinitiative müssen staatliche Abnehmer von Schweizer Kriegsmaterial heute eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung unterzeichnen und dürfen das Material nur mit Zustimmung der Schweiz weitergeben. Solche Gesuche werden nach den Kriterien für direkte Ausfuhren beurteilt; Gesuche um Weitergabe an die Ukraine lehnte der Bundesrat wiederholt ab. Neu kann der Bundesrat die Erklärung verlangen, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe es erfordern; bei Einzelteilen und Baugruppen, die in eine internationale Wertschöpfungskette geliefert werden, wird grundsätzlich darauf verzichtet. Solche Zulieferungen an Partnerstaaten bewilligt der Bundesrat laut Botschaft schon heute grundsätzlich, solange ihr Anteil am Endprodukt unter 50 Prozent liegt. Die Änderung von Artikel 18 hat das Parlament eingefügt; die Botschaft zum KMG behandelt sie nicht. Ob Gesuche wie jene zur Ukraine danach anders beurteilt würden, sagen die hier verwendeten Quellen nicht.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (6)

stützt

Bei Einzelteilen und Baugruppen von Kriegsmaterial wird grundsätzlich auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn feststeht, dass es sich um eine Zulieferung im Rahmen einer internationalen Wertschöpfungskette handelt.

Kontext

Gemäss dieser Praxis des Bundesrates werden solche Kriegsmaterial-Zulieferungen für Partnerstaaten grundsätzlich bewilligt, solange ihr Anteil am Herstellungswert des Endprodukts weniger als 50 Prozent beträgt.

Kontext

Der Bundesrat lehnte solche Gesuche mit der Begründung wiederholt ab, die Zustimmung von Schweizer Behörden zur Weitergabe von Schweizer Kriegsmaterial durch Drittstaaten an die Ukraine würde gegen das Kriegsmaterialgesetz und die neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstossen, da eine Kriegspartei begünstigt würde.

Kontext

In der Praxis wenden die Bewilligungsbehörden jedoch die gleichen Kriterien wie für die direkte Ausfuhr von Kriegsmaterial an. Diese Kriterien sind in den Artikeln 22 und 22a KMG festgelegt. Diese Bestimmungen verbieten insbesondere den Export (und damit auch die Weitergabe) von Kriegsmaterial an Länder, die in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind.

Kontext

Nach Artikel 18 Absatz 1 KMG müssen staatliche Abnehmer von Schweizer Kriegsmaterial eine sogenannte Nichtwiederausfuhr-Erklärung unterzeichnen, in der sie sich dazu verpflichten, das Material nicht ohne Zustimmung der Schweizer Bewilligungsbehörde wieder auszuführen.