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Subvention · 810 / BAFU · UVEK

Wasser

Kreditnummer
A231.0326
2025
3.3 Mio. CHF
Empfänger laut EFV
übrige öffentliche, nicht bundeseigene Unternehmungen, Organisationen, Wasserkraftwerkbesitzer, Planungs- und Baufirmen
Rechtsgrundlage
Gewässerschutzgesetz vom 24.1.1991 (GSchG; SR 814.20), Art. 57, 64, 80 Abs. 2; BG vom 1.7.1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 13 ff, 18d und 23c; BG vom 21.6.1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0), Art. 12 Abs. 1.
Form
A-fonds-perdu-Beitrag · Finanzhilfe 70 %, Abgeltung 30 %
Subventioniert seit
1971
Leistung
Beiträge an die Entwicklung von Anlagen und Verfahren zur Erhöhung des Gewässerschutzes, Informationsbeschaffung über den Wasserkreislauf, die Wasserversorgung und die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer. Sanierung von Fliessgewässern, die durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst werden, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind. Finanzierung der Förderung der integralen Gewässerbewirtschaftung sowie für Restwassersanierungen.
Aufgabengebiet
Umwelt und Raumordnung

Betrag 1980–2025, Mio. CHF

024681980198519901995200020052010201520202025

Im Parlament

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Zu diesem Kredit ist keine Abstimmung erfasst.

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Alle Werte als Tabelle
JahrMio. CHF
19802.4
1981–
1982–
1983–
1984–
19852.0
1986–
1987–
1988–
1989–
19902.0
1991–
1992–
1993–
1994–
19951.9
1996–
1997–
1998–
1999–
20001.3
2001–
2002–
2003–
2004–
20051.7
20061.4
20073.5
20086.4
20096.6
20106.6
20116.3
20126.3
20135.6
20145.2
20155.6
20165.9
20172.0
20182.1
20191.9
20202.1
20212.5
20222.4
20232.0
20242.7
20253.3

Wortlaut der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unverändert und auf Deutsch.

Anteil Abgeltung in %
30
Anteil Finanzhilfe in %
70
Aufgabengebiet
Umwelt und Raumordnung
Departement
UVEK
Form der Subvention
A-fonds-perdu-Beitrag
Kreditnummer
A231.0326
Pflichtbeitrag an internationale Organisationen in %
0
Rechtsgrundlage
Gewässerschutzgesetz vom 24.1.1991 (GSchG; SR 814.20), Art. 57, 64, 80 Abs. 2; BG vom 1.7.1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 13 ff, 18d und 23c; BG vom 21.6.1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0), Art. 12 Abs. 1.
Subventionierte Leistungen
Beiträge an die Entwicklung von Anlagen und Verfahren zur Erhöhung des Gewässerschutzes, Informationsbeschaffung über den Wasserkreislauf, die Wasserversorgung und die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer. Sanierung von Fliessgewässern, die durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst werden, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind. Finanzierung der Förderung der integralen Gewässerbewirtschaftung sowie für Restwassersanierungen.
Subventionierung der Leistung seit
1971
Subventionsbezeichnung
Wasser
Subventionsempfänger
übrige öffentliche, nicht bundeseigene Unternehmungen, Organisationen, Wasserkraftwerkbesitzer, Planungs- und Baufirmen
Verwaltungseinheit Nr.
810 / BAFU
Änderung der Subventionsverbuchung
Zusammenlegung der früheren Subventionen mit dem Übergang zum NRM: 810.3600.00; 810.3600.007
Übergeordnete Ziele des Bundes
Umwelt- und Gewässerschutz

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

www.data.finance.admin.ch

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Keine amtliche Veröffentlichung. Die Zahlen stehen so, wie die Eidgenössische Finanzverwaltung sie veröffentlicht; schwur.ch rundet sie nur.