Die Liste bucht den Vollzugsaufwand eines Verbots (I4), nicht aber den Wegfall des Deklarationsvollzugs. Ohne diese Gegenbuchung ist die institutionelle Bilanz einseitig.
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Damit genügend Zeit für die Einreichung von Anträgen und die notwendigen Abklärungen für die Aufnahme eines Landes in die Listen besteht, ist für die Umsetzung der neuen Regelungen eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.
- SourceÄnderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung – Erläuterungen (BK-D-BF8A3401/507) · Schweizerischer Bundesrat / Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
- Versionretrieved 01.10.2026 · sha256 f2b3cb…cbe52bc1
