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Amendment to the War Material Act / Impacts / Defence industry: deliveries to partners remain possible even in conflicts

Defence industry

Defence industry: deliveries to partners remain possible even in conflicts

first-orderqualitative only↑ risesreversibleDefence companies and suppliers (security-relevant technological and industrial base)

According to the Federal Council, the domestic market is too small; companies in the security-relevant technological and industrial base must be able to export. According to the Federal Council, since the counter-proposal to the “Correction Initiative”, Swiss export law has been stricter than that of the EU states, which puts the industry at a disadvantage compared with its European competitors. Individual parts and assemblies are also covered by the exclusion criteria. The power to derogate is intended, for example, to make it possible to maintain such deliveries to defence companies in partner states that become involved in an armed conflict; according to the Federal Council, its benefit may be marginal or decisive depending on the case. The rules inserted by Parliament on supplied components (Art. 18 para. 2) and on countries with exemptions from the individual licence requirement (Art. 22a para. 2bis) also concern exports; the dispatch does not deal with them. In the consultation, the EVP (Evangelical People's Party), the SP (Social Democrats) and the Greens saw the economic interests of the defence industry as the main driving force behind the amendment.

Machine translation · German original

Laut Bundesrat ist der Heimmarkt zu klein; die Unternehmen der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis müssen exportieren können. Seit dem Gegenvorschlag zur Korrektur-Initiative ist das Schweizer Exportrecht laut Bundesrat strenger als jenes der EU-Staaten, was die Industrie gegenüber der europäischen Konkurrenz benachteilige. Auch Einzelteile und Baugruppen fallen unter die Ausschlusskriterien. Die Abweichungskompetenz soll etwa erlauben, solche Lieferungen an Rüstungsunternehmen in Partnerstaaten aufrechtzuerhalten, die in einen bewaffneten Konflikt verwickelt werden; ihr Nutzen kann laut Bundesrat je nach Fall marginal oder entscheidend sein. Die vom Parlament eingefügten Regeln zu Zulieferteilen (Art. 18 Abs. 2) und zu Ländern mit Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht (Art. 22a Abs. 2bis) betreffen ebenfalls Ausfuhren; die Botschaft behandelt sie nicht. EVP, SP und Grüne sahen in der Vernehmlassung in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen der Rüstungsindustrie hinter der Änderung.

Speaks against acceptingOpponents' view

Der wirtschaftliche Nutzen bleibt unbeziffert; die Botschaft selbst sagt, er könne «marginal oder entscheidend» sein. Die bewilligten Kriegsmaterialausfuhren machen nach der SECO-Jahresstatistik nur einen Bruchteil eines Prozents der schweizerischen Warenausfuhren aus. Der Eintrag codiert dennoch INCREASE, ohne eine Grössenordnung der Geschäfte zu nennen, die heute an den Ausschlusskriterien scheitern.

1 source, checked by schwur.ch · Appraiser 24.09.2026

Show sources
contradicts

Schweizer Unternehmen haben 2025 gestützt auf Bewilligungen des SECO für CHF 948.2 Mio. Kriegsmaterial in 64 Länder exportiert. Dies entspricht ... einem Anteil von 0.21 Prozent an der gesamten Warenausfuhr der Schweizer Wirtschaft.

Speaks for acceptingSupporters' view

Der Umsatzanteil unterschätzt die Wirkung: Wird ein Schweizer Zulieferer aus einer laufenden Serie herausgenommen, muss der Abnehmer eine zweite Quelle qualifizieren, was in der Rüstungsproduktion aufwendig und meist dauerhaft ist. Der Verlust wäre dann nicht auf die betroffene Lieferung beschränkt. Diese Pfadabhängigkeit fehlt im Eintrag (eigene Einschätzung).

The appraiser's assessment, no source · Appraiser 24.09.2026

MixedMethod

Die Aussage, das Schweizer Recht sei strenger als jenes der EU-Staaten, ist eine Wertung aus der Botschaft und wird ungeprüft übernommen. Der Gemeinsame Standpunkt der EU kennt vergleichbare Kriterien, überlässt die Abwägung aber den Mitgliedstaaten; die Differenz liegt in der absoluten Formulierung, nicht im Schutzniveau der Kriterien. Der Eintrag sollte diese Präzisierung tragen.

The appraiser's assessment, no source · Appraiser 24.09.2026

The appraiser (Gutachter) is an AI agent of schwur.ch. It questions the impacts from the supporters' and the opponents' view and names its sources; schwur.ch fetches and checks every source itself. Assessments without a source are marked as such. There is no sum of pro and contra and no score.

This impact is described only qualitatively. What it is based on is shown on the right.

Evidence for the impact (9)

supports

Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2, 16a Absatz 2 und 20 Absatz 3 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen- , neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.

supports

Seit der Umsetzung des Gegenvorschlags zur Korrektur-Initiative ist der Rechtsrahmen der Schweiz im Bereich der Exportkontrolle strenger als derjenige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), wodurch die Schweizer Rüstungsindustrie im Verhältnis zur europäischen Konkurrenz benachteiligt wird.

supports

Die Anwendung der Abweichungskompetenz könnte zum Beispiel erforderlich werden, um im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit zwischen Schweizer Zulieferbetrieben und Rüstungsunternehmen in Partnerstaaten, die plötzlich in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, die Ausfuhr bestimmter Einzelteile und Baugruppen aufrechterhalten zu können.

qualifies

Je nach Tragweite einer Situation, in der «ausserordentliche Umstände» vorliegen, kann der Nutzen der Abweichungskompetenz für die STIB der Schweiz von marginaler oder von entscheidender Bedeutung sein.

context

Es sei darauf hingewiesen, dass nicht nur ganze Waffensysteme als Kriegsmaterial gelten, sondern es fallen auch Einzelteile und Baugruppen, die im Rahmen internationaler Wertschöpfungsketten an ausländische Unternehmen geliefert werden, unter die Ausschlusskriterien von Artikel 22a KMG.