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Amendment to the War Material Act / Impacts / What continues to apply: the law of neutrality, Article 22 and embargoes

Neutrality & war material

What continues to apply: the law of neutrality, Article 22 and embargoes

directqualitative onlyno changereversibility undeterminedFederal Council (foreign and neutrality policy)

Article 22 WMA remains unchanged: even in the event of a derogation, foreign transactions may only be authorised if they do not contravene international law, international obligations or the principles of foreign policy. According to the Federal Council, these include the Arms Trade Treaty, the law of neutrality, international humanitarian law and human rights. The power to derogate does not apply to exports that would contravene obligations under the law of neutrality in an international conflict, and no derogation may be made from an embargo that has been adopted (Art. 25). The law of neutrality prohibits deliveries from state-owned stocks to parties to a conflict; it permits private exports but requires the belligerents to be treated equally. According to the Federal Council, by excluding countries involved in an international conflict, the WMA currently goes further than the law of neutrality – the proposal relaxes this additional restriction. A derogation is in principle not envisaged for countries with serious human rights violations; the Federal Council says, however, that it cannot pre-empt future decisions. According to the Federal Council, the amendment has no financial or staffing implications for the Confederation.

Machine translation · German original

Artikel 22 KMG ändert sich nicht: Auslandsgeschäfte dürfen auch bei einer Abweichung nur bewilligt werden, wenn sie dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der Aussenpolitik nicht widersprechen. Dazu zählen laut Bundesrat der Vertrag über den Waffenhandel, das Neutralitätsrecht, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte. Für Ausfuhren, die neutralitätsrechtlichen Pflichten in einem internationalen Konflikt widersprächen, gilt die Abweichungskompetenz nicht, und von einem übernommenen Embargo (Art. 25) darf nicht abgewichen werden. Das Neutralitätsrecht verbietet Lieferungen aus staatseigenen Beständen an Konfliktparteien; private Exporte erlaubt es, verlangt aber die Gleichbehandlung der Kriegsparteien. Mit dem Ausschluss von Ländern in einem internationalen Konflikt geht das KMG laut Bundesrat heute weiter als das Neutralitätsrecht – diese zusätzliche Schranke lockert die Vorlage. Für Länder mit schweren Menschenrechtsverletzungen ist eine Abweichung grundsätzlich nicht vorgesehen; künftigen Entscheiden könne der Bundesrat aber nicht vorgreifen. Finanziell und personell wirkt sich die Änderung laut Bundesrat nicht auf den Bund aus.

This impact is described only qualitatively. What it is based on is shown on the right.

Evidence for the impact (13)

supports

Somit könnte die Abweichungskompetenz nicht für Kriegsmaterialausfuhren geltend gemacht werden, die den relevanten neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Kontext eines internationalen bewaffneten Konflikts widersprächen.

supports

Obwohl gemäss dem vorgeschlagenen Artikel 22b E-KMG von den Bewilligungskriterien in Artikel 22a KMG abgewichen werden könnte, wäre eine Abweichung vom vorrangigen Artikel 25 in dieser Situation nicht statthaft.

supports

Grundsätzlich nicht vorgesehen ist die Anwendung der Abweichungskompetenz des Bundesrates bei Ländern, nach denen die Schweiz Kriegsmaterialausfuhren aktuell aufgrund schwerwiegender und systematischer Menschenrechtsverletzungen nicht bewilligt (zwingendes Ausschlusskriterium in Art. 22a Abs. 2 Bst. b KMG), in denen ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird (zwingendes Ausschlusskriterium in Art. 22a Abs. 2 Bst. c KMG) oder es an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird (zwingendes Ausschlusskriterium in Art. 22a Abs. 2 Bst. d KMG).

supports

Gemäss Artikel 22 KMG können Auslandsgeschäfte auch bei Anwendung der Ausnahmeregelung nur bewilligt werden, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.

qualifies

Dieses sieht vor, dass die Ausfuhr von Kriegsmaterial nicht bewilligt wird, wenn das Bestimmungsland in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. In diesem Punkt geht das KMG somit weiter als die neutralitätsrechtliche Pflicht.

context

Der Verkauf von Kriegsmaterial oder kriegsrelevanten Gütern durch private Schweizer Unternehmen an die kriegführenden Staaten wäre neutralitätsrechtlich zwar nicht verboten, müsste aber dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen – es sei denn der Sicherheitsrat hat ein Waffenembargo gegen eine Partei eines bewaffneten Konflikts verhängt.