Neutralität & Kriegsmaterial
Was weiterhin gilt: Neutralitätsrecht, Artikel 22 und Embargos
direktnur qualitativkeine VeränderungUmkehrbarkeit offenBundesrat (Aussen- und Neutralitätspolitik)
Artikel 22 KMG ändert sich nicht: Auslandsgeschäfte dürfen auch bei einer Abweichung nur bewilligt werden, wenn sie dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der Aussenpolitik nicht widersprechen. Dazu zählen laut Bundesrat der Vertrag über den Waffenhandel, das Neutralitätsrecht, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte. Für Ausfuhren, die neutralitätsrechtlichen Pflichten in einem internationalen Konflikt widersprächen, gilt die Abweichungskompetenz nicht, und von einem übernommenen Embargo (Art. 25) darf nicht abgewichen werden. Das Neutralitätsrecht verbietet Lieferungen aus staatseigenen Beständen an Konfliktparteien; private Exporte erlaubt es, verlangt aber die Gleichbehandlung der Kriegsparteien. Mit dem Ausschluss von Ländern in einem internationalen Konflikt geht das KMG laut Bundesrat heute weiter als das Neutralitätsrecht – diese zusätzliche Schranke lockert die Vorlage. Für Länder mit schweren Menschenrechtsverletzungen ist eine Abweichung grundsätzlich nicht vorgesehen; künftigen Entscheiden könne der Bundesrat aber nicht vorgreifen. Finanziell und personell wirkt sich die Änderung laut Bundesrat nicht auf den Bund aus.
Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.