The content is machine-translated from German and has not been reviewed; the German original is authoritative. Quotations from sources appear in their original language.

Parliament / Business / 14.3577

14.3577PostulatEDAsettled

Übernahme von EU-Recht. Weder Swiss Finish noch vorauseilender Gehorsam

submitted on 19.06.2014First chamber: Council of StatesErledigt (01.10.2026)

EuropapolitikRecht Allgemein

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 09.09.2014Council of StatesAnnahme
  2. 01.10.2026Council of StatesAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 26.023

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie gewährleistet werden kann, dass:

1. die Schweiz bei der Übernahme von EU-Recht weder strengere Anforderungen festlegt noch Bestimmungen vorsieht, die mit dem Regelungsgegenstand nichts zu tun haben (kein Swiss Finish);

2. die Übernahme von EU-Recht in schweizerisches Recht und die konkrete Umsetzung so spät wie möglich erfolgen, wenn nicht wirtschaftliche Interessen eine rasche Umsetzung erfordern oder wenn EU-Mitgliedstaaten die betreffenden Bestimmungen noch nicht umgesetzt haben (kein vorauseilender Gehorsam).

This text exists only in German.

Will die Schweiz, dass ihre Produkte weiterhin in den EU-Raum exportiert werden können, muss sie laufend europäisches Recht übernehmen. Für die Wirtschaft und die einzelnen betroffenen Unternehmen ist die Übernahme von EU-Recht meistens mit zusätzlichen Regulierungskosten verbunden. Diese Kosten sind namentlich auf neue Kennzeichnungsvorschriften und zusätzliche Kontrollen zurückzuführen. Dass die Schweiz, perfektionistisch und gewissenhaft, EU-Recht leider zu oft so rasch wie möglich übernimmt, bringt Schweizer Unternehmen im Vergleich zu ihren Konkurrenten in den EU-Mitgliedstaaten, die sich mehr Zeit lassen oder Bestimmungen nur teilweise oder gar nicht übernehmen, in eine nachteilige Situation. Hinzu kommt die Eigenheit der Schweiz, bei der Übernahme von EU-Recht strengere Anforderungen festzulegen und zusätzliche Bestimmungen einzuführen, die mit dem Regelungsgegenstand nichts zu tun haben (Swiss Finish).

In Fällen, in denen die Schweiz kein Interesse daran hat, EU-Recht rasch zu übernehmen, sollte sie als Nicht-EU-Mitglied dieses so spät wie möglich umsetzen. Dieser Grundsatz gilt für direkt anwendbares Recht, aber auch für Recht, das der Umsetzung in schweizerisches Recht bedarf. Die Schweiz sollte EU-Recht nur dann rascher als nötig umsetzen, mit strengeren Anforderungen versehen oder mit zusätzlichen Bestimmungen ergänzen, wenn eine Mehrheit der Betroffenen dies ausdrücklich wünscht. Ein schlanker Staat und eine nicht zu grosse Normendichte - das sind und bleiben wesentliche Standortvorteile der Schweiz. Diese Vorteile, die unseren Wohlstand mitbegründet haben, gilt es zu bewahren.

This text exists only in German.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

This text exists only in German.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

This text exists only in German.

Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 02.10.2026. Raw data

Not an official publication. Names, figures and the texts of the votes appear unchanged, exactly as the Parliamentary Services publish them.