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Parliament / Business / 19.4119

19.4119MotionEDIsettled

Erhöhung der Arzneimittelsicherheit in der Pädiatrie. Medikationsfehler durch E-Health reduzieren

submitted on 24.09.2019 in the Herbstsession 2019First chamber: Council of StatesErledigt (11.06.2026)

Soziale FragenMedien und KommunikationGesundheit

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 12.12.2019Council of StatesAnnahme
  2. 23.09.2020National CouncilAnnahme
  3. 12.03.2026National CouncilAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 25.074
  4. 11.06.2026Council of StatesAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 25.074

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu ergreifen, welche die Anwendungssicherheit von Kinderarzneimitteln erhöhen:

1. Zur Erhöhung der Arzneimittelsicherheit in der Pädiatrie wird der Bundesrat aufgefordert, seine Kompetenz im Rahmen von Artikel 26 HMG auszuschöpfen und den Einsatz E-Health-gestützter klinischer Entscheidungsunterstützungstools zur Vermeidung von Dosierungsfehlern mindestens im stationären Bereich und in der Offizinapotheke als verbindlich zu erklären.

2. Die Kosten für die Implementierung der harmonisierten Dosierungsempfehlungen und die Anwendung von E-Health-gestützten klinischen Entscheidungsunterstützungstools sind in den Tarifen zu berücksichtigen.

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Die mangelhafte Qualität der ärztlichen Verordnung bildet eine der grössten Fehlerquellen im pädiatrischen Medikationsprozess. Gerade die Dosisberechnung ist in der Pädiatrie von zentraler Bedeutung, zumal damit gefährliche Berechnungsfehler massgeblich reduziert werden können. In diesem Kontext belegen zahlreiche Studien, dass die Nutzung elektronischer Verordnungssysteme ("Computerised Physician Order Entry (CPOE)"-System) die Verordnungsqualität verbessert und Medikationsfehler wie auch die Mortalitätsrate bei pädiatrischen Patienten signifikant reduziert. So empfiehlt die American Academy of Pediatrics die Implementierung von CPOE-Systemen, die durch Clinical Decision Support (CDS) vor Risiken wie etwa Interaktionen oder Allergien warnen und komplexe Dosisberechnungen zuverlässig ermöglichen, in die neben Alter, Körpergewicht oder -oberfläche auch noch weitere Parameter einfliessen können. Der Einsatz von CPOE-/CDS-Systemen im Rahmen des pädiatrischen Verordnungsprozesses wird als Schlüsselelement zur Reduktion von Medikationsfehlern und damit zur Steigerung der Arzneimittelsicherheit in der Pädiatrie angesehen.

Im Rahmen der Revision des Heilmittelrechts wurde mit der nationalen Datenbank der harmonisierten Off-Label-Dosierungsempfehlungen im Sinne von Artikel 67a HMG i. V. m. Artikel 69 f. VAM ein erstes, zentrales Institut zur Verbesserung der Sicherheit beim pädiatrischen Arzneimitteleinsatz eingeführt. Eigenständige Datenbanken mit evidenzbasierten Dosierungsansätzen alleine genügen jedoch nicht, um Kinder vor Dosierungsfehlern zu schützen - in der Pädiatrie benötigen die Leistungserbringer E-Health-gestützte klinische Entscheidungsunterstützungstools. Da eine Implementierung in die Praxis- und Klinikinformationssysteme kostenintensiv ist, sind die entsprechenden Aufwendungen in tarifrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen bzw. in den tarifarischen Regelungsgefässen abzubilden.

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1. Der Bundesrat befürwortet den Einsatz von Entscheidungsunterstützungstools (Clinical Decision Support Systems, CDSS) in der Pädiatrie. Damit wird ein unerlässlicher und innovativer Schritt zur Erhöhung der Sicherheit in der Medikation vor allem für die verletzlichsten Patientengruppen vollzogen. Er ist sich indessen bewusst, dass die Rahmenbedingungen für eine breite Implementierung noch nicht erfüllt sind. Bevor allfällige Anpassungen im Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) vorgenommen werden, sind zunächst die vielfältigen offenen Fragen zu klären (z. B. welche technischen Anforderungen bestehen oder wie sich die praktische Umsetzung einer entsprechenden Pflicht gestaltet). Ferner möchte der Bundesrat eine solche Pflicht stufenweise einführen: in einem ersten Schritt lediglich für die pädiatrischen Kliniken; anschliessend soll der Geltungsbereich auf die weiteren ambulanten und stationären Bereiche ausgedehnt werden.

2. Allfällig entstehende Zusatzkosten aus einer HMG-Revision können von den Tarifpartnern im Rahmen ihrer Tarifautonomie in die Tarife einbezogen werden, sofern diese zur Leistungserbringung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) notwendig sind. Der Bundesrat sieht daher keine Notwendigkeit, die gesetzlichen Grundlagen im Krankenversicherungsrecht anzupassen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Ziffer 1 und die Ablehnung der Ziffer 2 der Motion.

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Der Bundesrat beantragt die Annahme der Ziffer 1 und die Ablehnung der Ziffer 2 der Motion.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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