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Parliament / Business / 20.4572

20.4572MotionEFDsettled

Verkürzung der Frist zur Abgrenzung von Neubauten zu bestehenden Bauten bezüglich steuerlicher Abzugsfähigkeit von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen

submitted on 17.12.2020 in the Wintersession 2020First chamber: Council of StatesErledigt (24.09.2026)

UmweltEnergieSteuerRaumplanung und Wohnungswesen

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 10.03.2021Council of StatesAnnahme
  2. 22.09.2021National CouncilAnnahme
  3. 21.09.2026Council of StatesAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 26.006
  4. 24.09.2026National CouncilAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 26.006

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit eine Verkürzung und Harmonisierung der Frist zur Abgrenzung von Neubauten zu bestehenden Bauten bezüglich steuerlicher Abzugsfähigkeit von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, erreicht wird.

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Gemäss Artikel 1 Absatz1 der Liegenschaftskostenverordnung vom 9. März 2018 (SR 642.116) gelten als steuerlich abzugsfähige Investitionen, die dem Energiesparen und den Umweltschutz dienen, lediglich Massnahmen, die sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen an bestehenden Gebäuden beziehen.

Entsprechende Investitionen bei Neubauten gelten als nicht abzugsfähige Anlagekosten.

Als Abgrenzungskriterium zwischen abzugsfähigen Massnahmen an bestehenden Bauten und nicht abzugsfähigen Anlagekosten an Neubauten wird gemäss einer verbreiteten, aber kantonal nicht einheitlichen Praxis eine "Karenzfrist" von fünf Jahren seit Erstellung der Liegenschaft herangezogen.

Es erscheint nachvollziehbar, dass sich insbesondere jüngere Bauherrschaften angesichts hoher Erstellungskosten und potenzieller Kostenrisiken bei der Realisierung des Neubauprojektes im Zeitpunkt der Erstellung einer Liegenschaft in engen finanziellen Grenzen bewegen müssen. Es ist deshalb ebenso nachvollziehbar, dass sie allenfalls auf die Zusatzinvestition in ökologisch erwünschte aber steuerlich nicht abzugsfähig Massnahmen beim Neubau verzichten (müssen).

Stellt sich nach Erstellung der Neubaute heraus, dass entsprechende ökologisch erwünschte Zusatzinvestitionen finanziell tragbar wären, wird sich die Eigentümerschaft mit Blick auf die obenerwähnte "Karenzfrist" von fünf Jahren hüten, diese Investitionen unverzüglich an die Hand zu nehmen.

Dies ist aus ökologischer Sicht bedauerlich und soll durch eine entsprechende substanzielle Verkürzung und Harmonisierung der "Karenzfrist"möglichst verhindert werden.

Für die öffentliche Hand entsteht dadurch keine zusätzliche Schmälerung der Steuereinnahmen. Diese würden andernfalls einfach mit einer ökologisch unerwünschten Verzögerung eintreten.

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Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 24.09.2026. Raw data

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