Parliament / Business / 25.3326
Umfang der Informationspflicht für Wasserversorger präzisieren
submitted on 21.03.2025 in the Frühjahrssession 2025First chamber: National CouncilZugewiesen an die behandelnde Kommission (26.03.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 20.06.2025CommitteeBekämpft. Diskussion verschoben
- 12.03.2026National CouncilAnnahme
Submitted text
Eine breit angelegte Untersuchung des Westschweizer Konsumentenverbands (Fédération Suisse des Consommateurs) sowie der Sendungen «À Bon Entendeur» und «On en parle» von RTS aus dem Jahr 2024 zeigte erhebliche Missstände in Bezug auf die Informationspflicht der Wasserversorger gemäss Artikel 5 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11). https://enquetes.frc.ch/eau
Laut den Untersuchungsergebnissen informieren nur knapp 10 Prozent der Wasserversorger ordnungsgemäss. Die Antworten der im Rahmen der Studie kontaktierten Gemeinden fielen sehr unterschiedlich aus. Hauptsächlich enthielten sie unvollständige Daten und für Unkundige unverständliche Laborergebnisse. Das mit der Einführung der Informationspflicht gemäss Artikel 5 TBDV explizit verfolgte Ziel, Transparenz zu schaffen, ist folglich sicher nicht erreicht. Ebenso sorgen die hohe Anzahl der unbeantworteten Schreiben und die uneinheitlichen Angaben bei den Konsumentinnen und Konsumenten für Verwirrung und Misstrauen, obwohl die Trinkwasserqualität in der Schweiz gut ist. Im Übrigen haben Konsumentinnen und Konsumenten keine Wahl und auf Leitungswasser kann keine Produktkennzeichnung angebracht werden. Es ist daher zentral, zu informieren und Vertrauen zu schaffen. Es ist darum wichtig, dass die Wasserversorger über die Informationspflicht im Bild sind und sie erfüllen und dass der Umfang der Informationspflicht geklärt wird. Ziel ist nicht nur, die vom Gesetzgeber gewünschte Transparenz zu schaffen, sondern auch die für die Wasserversorger offenbar noch nicht klaren Rechtsgrundlagen zu klären und zu vereinheitlichen.
Der Bundesrat wird beauftragt, den Umfang der Informationspflicht mit einer Änderung der TBDV zu präzisieren, um sowohl für die Konsumentinnen und Konsumenten als auch für die Wasserversorger Rechtssicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sollen und können Angaben gemacht werden zu: Herkunft und Beschaffenheit des Wassers, möglicher Aufbereitung (Chlorung, UV-Bestrahlung usw.), Wasserhärte, Nitratgehalt, Abweichungen (verständliche Angaben und allenfalls Massnahmen zu deren Behebung), mikrobiologischer und chemischer Qualität des Wassers (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen, Trifluoressigsäure, Rückstände usw.), jeweils mit den entsprechenden Laborergebnissen und den dazugehörigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
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The Federal Council's opinion
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
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The Federal Council's proposal
Annahme
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 19.09.2026. Raw data
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