Parliament / Business / 25.3637
Verbindliche Massnahmen bei übermässigem Kostenwachstum auch bei den "Amtstarifen" im KVG
submitted on 17.06.2025 in the Sommersession 2025First chamber: Council of StatesÜberwiesen an den Bundesrat (17.03.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 18.09.2025Council of StatesAnnahme
- 17.03.2026National CouncilAnnahme
Submitted text
Der Bundesrat wird beauftragt, das KVG derart zu ergänzen, dass analog zu Art. 47c durch die Tarifpartner auch bei den Amtstarifen – hier dann durch den Bund – eine Überwachung der Kosten stattfindet, wenn diese übermässig steigen.
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Reasons
Die Kostenentwicklung im KVG ist regelmässig eine der grössten Sorgen unserer Bevölkerung. Sämtliche Prognosen weisen darauf hin, dass die Prämien- und Steuerzahler in den nächsten 20 – 30 Jahren noch deutlich stärker zur Kasse gebeten werden. Die wichtigsten Gründe sind teure Medikamente, exorbitant teure Therapien bei seltenen Krankheiten, die demografische Entwicklung, Fehl- und Überversorgung sowie vor allem die Mengenausweitung (überflüssige Leistungen). Vor diesem Hintergrund war es folgerichtig, dass die Tarifpartner seit Kurzem stärker in die Verantwortung einbezogen werden: Neu müssen die Kosten monitorisiert werden und bei unberechtigter Mengenausweitung etc. sind Massnahmen zur Dämpfung zu ergreifen (Art. 47c, Überwachung der Kosten). Inkonsequent wäre es, wenn diese Art der Kostenüberwachung und -dämpfung weiterhin nicht auch für die sogenannten «Amtstarife» des Bundes gelten würde (Medikamente, Analysen, Mittel und Gegenständeliste MiGeL); zumal unser Rat grad kürzlich entschieden hat, die Labortarife in der Verantwortung des Bundes zu belassen. Was von Bundesrat und Parlament für die Tarifpartner als gut und nötig befunden wurde, sollte billigerweise auch für den Bund gelten.
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The Federal Council's opinion
Die Überwachung der Kostenentwicklung der sogenannten Amtstarife ist bereits nach dem geltenden Recht möglich. Entsprechende Korrekturmassnahmen können diesbezüglich ebenfalls erfolgen. Für die Amtstarife sieht das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) aber nicht in jedem Fall dieselben Regelungen wie für die Verhandlungstarife vor. Dies betrifft z.B. die Datenbekanntgabe durch die Leistungserbringer und Versicherer, die die Datenerhebung für die Neutarifierung bzw. die Pflege und Weiterentwicklung von Amtstarifen unterstützen könnte. Dieser Umstand wird auch von der Eidgenössische Finanzkontrolle in ihrem Bericht «Prüfung der Prozesse zur Sicherstellung der Kostenrealität im medizinischen Tarifwesen» (www.efk.admin.ch > Berichte > Gesundheit > EFK-23653) moniert. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat eine entsprechende Auslegeordnung vornehmen und dem Parlament gegebenenfalls eine Gesetzesänderung vorschlagen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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The Federal Council's proposal
Ablehnung
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 19.09.2026. Raw data
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