Parliament / Business / 25.457
Verbesserung des Schutzes von Arbeitnehmenden in der betrieblichen kollektiven Unfall- und Krankenversicherung (Änderung von Art. 95a VVG)
submitted on 20.06.2025 in the Sommersession 2025First chamber: National CouncilErledigt (29.09.2026)
- LegislationAssigned by a rule: A parliamentary initiative: a draft act from Parliament itself.
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 29.09.2026National CouncilKeine Folge gegeben
Submitted text
Der Artikel VVG 95a soll wie folgt ergänzt werden:
Aus dem bisherigen Artikel wird Absatz 1, er bleibt unverändert:
«1 Aus einer kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu. »
Neu sind Absatz 2 und 3:
«2 Bei betrieblichen kollektiven Unfall- oder Krankenversicherungen kann der Versicherer den Versicherten Einreden wegen unterbliebener Prämienzahlung oder einem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht entgegen halten.
3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer, soweit er nach Gesetz oder Vertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistungen befugt wäre.»
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Reasons
Gemäss Art. 16 Abs. 3 VVG können Einreden, die dem Versicherer gegen den Versicherungsnehmer zustehen, auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden. Bei Kollektivverträgen kann dies zum Problem werden. Akut ist das Problem vor allem bei den kollektiven betrieblichen Personenversicherungen, denn diese dienen oft der Sicherung des Einkommens der Arbeitnehmenden.
Ein Beispiel zur Anschauung: Ein Versicherungsnehmer (ein Arbeitgeber) ist mit der Bezahlung der Prämie einer kollektiven Krankentaggeldversicherung im Verzug. Erkrankt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, so ist der Versicherer (nach korrekter Nachfristansetzung und deren Ablauf) von seiner Leistungspflicht befreit. Die kranke versicherte Person geht leer aus.
Die Rechtsprechung gewährt den Arbeitnehmenden zwar Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber (OGer ZH LA140017-O/U vom 06.08.2014). Es ist aber zu bezweifeln, dass der Arbeitgeber, dem das Geld zur Bezahlung der Prämie fehlt, in der Lage ist, die Schadenersatzforderung der Arbeitnehmenden zu honorieren.
Das Problem kann mit einer einfachen Massnahme - der Einführung eines begrenzten Einredeausschlusses – gelöst werden: Wenn dem Versicherer Einreden gegen den Arbeitnehmer verwehrt sind und er somit auf Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber verwiesen ist, dann muss das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vom Versicherer und nicht mehr vom Arbeitnehmer getragen werden.
Durch diese gesetzliche Anpassung wäre die rechtliche Stellung der versicherten Person dann vergleichbar mit jener eines Geschädigten bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 29.09.2026. Raw data
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