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Parliament / Business / 26.316

26.316StandesinitiativeParlpending

Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Wahlverfahren des Nationalrats in Wahlkreisen mit nur einem Nationalratssitz)

submitted on 30.10.2026First chamber: Council of StatesEingereicht (30.10.2026)

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 und Art. 77 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995,

unterbreitet der Kanton Appenzell Ausserrhoden der Bundesversammlung folgende Standesinitiative:

Die Bundesversammlung wird eingeladen, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1) betreffend das Wahlverfahren des Nationalrates für Wahlkreise, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist (Art. 47 ff. BPR) dahingehend zu ändern, dass den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt wird, das relative Mehrheitswahlverfahren durch das absolute Mehrheitswahlverfahren zu ersetzen. Erreicht keine Person das absolute Mehr, soll in einem zeitnah durchzuführenden zweiten Wahlgang das relative Mehr für die Wahl genügen und eine stille Wahl möglich sein.

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Der Nationalrat wird nach dem Prinzip des Proporzes gewählt (Art. 149 Abs. 2 Satz 1 BV). Das Proporzwahlsystem sichert in grösseren Kantonen mit einer entsprechend hohen Zahl an Nationalratsmandaten eine verhältnismässige Wahlchance auch kleinerer Gruppierungen. In Kantonen mit einer geringen Zahl von Mandaten wird regelmässig eine Verletzung der Erfolgswertgleichheit diskutiert.

In Kantonen mit nur einem Sitz ist eine echte Proporzwahl von vornherein nicht sinnvoll durchführbar, was auch für den Verfassungsgeber auf der Hand liegen musste (vgl. BIAGGINI, Kommentar BV, 2. A. 2017, Art. 149, N. 9). Dies trifft heute auf sechs Kantone zu, neben Appenzell Ausserrhoden sind dies Appenzell lnnerrhoden, Uri, Glarus, Obwalden und Nidwalden. Der Bundesgesetzgeber schreibt für diese Kantone - auch Majorzkantone genannt - das relative Mehrheitswahlverfahren vor, d.h. gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (Art. 47 Abs. 1 BPR). Den Kantonen mit nur einem Nationalratssitz steht die Möglichkeit offen, stille Wahlen einzuführen (Art. 47 Abs. 2 BPR), wovon Obwalden und Nidwalden Gebrauch machen.

Liegen in einem Einerwahlkreis mehr als zwei Kandidaturen vor, so kann nach dem geltenden relativen Mehrheitswahlrecht eine Person gewählt, die von mehr als der Hälfte der Abstimmenden nicht gewählt worden ist. Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden ist überzeugt, dass die demokratische Legitimation von Volksvertretern in Einerwahlkreisen durch die Möglichkeit der Einführung des absoluten Mehrheitswahlrechts besser gewährleistet werden kann als mit dem relativen Mehrheitswahlverfahren und dass die beantragte Öffnung des Wahlsystems den Parteien und weiteren politischen Akteuren die Nomination von geeigneten Kandidaturen erlaubt, ohne sich vorgängig durch taktische Überlegungen selbst einzuschränken. Der Bevölkerung würde damit eine breitere Auswahl geboten.

Die Umsetzung bereitet keine Schwierigkeiten. Das absolute Mehrheitswahlverfahren ist in den Kantonen, z.B. bei der Wahl der Kantonsregierung oder der Wahl der Mitglieder des Ständerates, etabliert und kann ohne Weiteres auch auf die Wahl des Mitgliedes des Nationalrates angewandt werden. Zudem soll das absolute Mehrheitswahlverfahren nur dort zur Anwendung gelangen, wo der kantonale Gesetzgeber dies vorsieht.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 05.11.2026. Raw data

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