Parliament / Business / 26.3539
Crans-Montana. Ausnahmeregelungen, Gesundheitskosten und Ungleichbehandlung einzelner Staaten
submitted on 01.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
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Submitted text
Die Brandkatastrophe von Crans-Montana hat die Schweiz zutiefst erschüttert. Solidarität mit den Opfern und ihren Angehörigen ist eine Selbstverständlichkeit. Genau darum muss der Bundesrat entschlossen, transparent und konsequent handeln und Entscheide vermeiden, die von Emotionen, diplomatischem Druck oder Imagefragen bestimmt sind.
Die jüngsten Erklärungen des Bundesrats folgen auf den x-ten wohlüberlegten Angriff der italienischen Regierung und ihrer diplomatischen Vertretung in Bern, die auch bei dieser Gelegenheit eine Haltung eingenommen hat, die ihrer institutionellen Rolle wenig gerecht wird. Die Schweiz darf sich nicht von externen Kontroversen die Marschroute vorschreiben lassen, vor allem wenn es um die Einhaltung des Rechts, die Gleichbehandlung und die Verwendung öffentlicher Gelder geht.
Öffentlichen Äusserungen zufolge bestünde die Möglichkeit, einen Teil der mit den erbrachten Leistungen verbundenen Gesundheitskosten nicht in Rechnung zu stellen oder über Schweizer Instrumente zu decken. Selbst wenn eine solche Ausnahmeregelung rechtlich möglich wäre, wirft sie ein erhebliches politisches Problem auf: Warum sollte sie für bestimmte Staaten oder Patientinnen und Patienten gelten, für andere aber nicht?
Die Schweiz verfügt über internationale Vorschriften und Abkommen, die die Koordinierung im Gesundheitswesen und die Kostenübernahme regeln. Sollte der Bundesrat davon abweichen, muss er klar darlegen, wer nach welchen Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage für wen bezahlt. Andernfalls würde ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen: Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Ausländerinnen und Ausländer, Opfer verschiedener Katastrophen sowie die betroffenen Länder würden ungleich behandelt.
Daher frage ich den Bundesrat:
• Wie hoch sind die Gesamtkosten für die medizinische Versorgung im Zusammenhang mit dem Unglück in Crans-Montana und wie verteilen sie sich nach der Nationalität der Patientinnen und Patienten?
• Welcher Teil dieser Kosten wird von Versicherungen, ausländischen Staaten, Patientinnen und Patienten, zuständigen Stellen oder dem Bund übernommen?
• Auf welcher Rechtsgrundlage hält es der Bundesrat für möglich, von der üblichen Abrechnung abzuweichen oder auf die Erstattung der Gesundheitskosten zu verzichten?
• Welche Kriterien beabsichtigt er anzuwenden, um eine Ungleichbehandlung zwischen den beteiligten Staaten und Patientinnen und Patienten unterschiedlicher Nationalität zu vermeiden?
• Ist er sich bewusst, dass eine selektive Ausnahmeregelung einen problematischen Präzedenzfall schaffen und die Glaubwürdigkeit seiner Politik der Einhaltung internationaler Abkommen untergraben würde?
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The Federal Council's opinion
1. und 2. Dem Bundesrat liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine belastbaren Angaben zu den gesamten Gesundheitskosten des Brandereignisses von Crans-Montana vor. Die betroffenen Spitäler haben bis anhin erst beschränkt Rechnungen gestellt.
Für in der Schweiz versicherte Personen kommen die geltenden rechtlichen und tariflichen Bedingungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) resp. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und deren Verordnungen zur Anwendung. Personen, die in der EU/EFTA gesetzlich krankenversichert sind, erhalten in der Schweiz im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe gemäss dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) bzw. der EFTA-Konvention die gleichen Leistungen wie die in der Schweiz versicherten Personen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist in diesen Fällen zuständig für die Anspruchsprüfung und erbringt die Leistungen für Rechnung des zuständigen Versicherers im Ausland. Die gesamten in der Schweiz angefallenen Behandlungskosten für im Ausland versicherte Personen betragen, auf der Grundlage der bisher eingegangenen Rechnungen und Kostenvoranschläge, mindestens CHF 1’600'000. Bei der Gemeinsamen Einrichtung sind bisher Rechnungen im Umfang von rund CHF 900'000 eingegangen. Es wurden zudem bereits erste Forderungen für im Ausland behandelte und in der Schweiz versicherte Patientinnen und Patienten an die jeweils zuständige Versicherung gestellt.
3. Die Sozialversicherungen erbringen Leistungen im bestehenden gesetzlichen Rahmen. Im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe sind Leistungen, die ein Staat für Rechnung eines anderen erbringt, grundsätzlich vollumfänglich zu erstatten. Gemäss den obengenannten staatsvertraglichen Regelungen zur internationalen Leistungsaushilfe können die zuständigen Behörden das Erstattungsverfahren auch bilateral regeln oder auf eine Erstattung verzichten, wobei diesfalls die Kostentragung zu regeln wäre.
4. und 5. Die Frage der Kostenerstattung durch Italien ist noch nicht geklärt. Derzeit finden zwischen der Schweiz und Italien diesbezügliche Gespräche auf technischer Ebene statt. Die sozialversicherungsrechtlichen Koordinierungsbestimmungen des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.142.112.681) sehen Regelungen betreffend die Kostenerstattung für medizinische Behandlungen in einem anderen Staat vor.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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