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Parliament / Business / 26.3544

26.3544MotionEJPDpending

Automatisches Upgrade des Schutzstatus S nach fünf Jahren verhindern. Keine Aufenthaltsbewilligungen und keine Gleichstellung bei der Sozialhilfe mit der Schweizer Bevölkerung

submitted on 01.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: Council of StatesIn Ständerat geplant (10.09.2026)

MigrationSozialer Schutz

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen, um die automatische Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (B) für Personen mit Schutzstatus S nach 5 Jahren und von Niederlassungsbewilligungen nach 10 Jahren zu verhindern.

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Wie der Bundesrat mehrfach betont hat, ist der Schutzstatus S rückkehrorientiert und temporär. Die automatische und voraussetzungslose Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach 5 Jahren (Art. 74 Abs. 2 AsylG) steht dem diametral gegenüber. Sie erschwert und verhindert es auch, dass Personen mit Status S in die Ukraine zurückkehren, obwohl sie dort zum Wiederaufbau des Landes dringend gebraucht werden.

Bei Art. 74 Abs. 2 AsylG handelt es sich um eine undurchdachte Fehlkonstruktion. Sie schafft auch eine (weitere) Ungleichbehandlung mit Personen im Asylverfahren und vorläufig Aufgenommene. Denn diese müssen ein Gesuch stellen und erfolgreich integriert sein, bevor sie eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) beantragen können. Die Systemwidrigkeit wird zudem den Familiennachzug forcieren, was nicht im Interesse der Schweiz ist.

Besonders stossend ist, dass Personen mit Status S mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dieselben Sozialleistungen wie Schweizer (und Ausländer mit Arbeitsbewilligung) erhalten. Davon würden sehr viele profitieren: Per Ende September 2025 lebten insgesamt 70'530 Personen mit Schutzstatus S in der Schweiz. Die Erwerbsquote der Personen im erwerbsfähigen Alter lag bei 35,5%, wobei viele davon nur Teilzeitpensen ausüben. Die automatische Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen würde unseren Sozialstaat noch mehr in Bedrängnis bringen.

Angesichts der rasanten Bevölkerungszunahme ist es auch nicht angezeigt, unsere Infrastruktur, die Schulen, die Strassen, den öffentlichen Verkehr, den Wohnraum, die Kitas, die Beratungsstellen mit noch mehr Ausländern mit Aufenthaltsbewilligungen zu belasten und den sozialen Druck weiter zu erhöhen.

Die automatische Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für Personen mit Status S ist daher zu unterbinden. Alternativ könnte die Frist auf 10 Jahre verlängert werden für den Fall, dass der Schutzstatus S dann noch bestehen sollte.

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Gemäss geltendem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) erhalten Schutzbedürftige nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung, sofern der Bundesrat den vorübergehenden Schutz noch nicht aufgehoben hat. Die Aufenthaltsbewilligung ist bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet (Art. 74 Abs. 2 AsylG). Sie erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegt (Art. 46 Abs. 2 Asylverordnung 1; AsylV1, SR 142.311). Die Aufenthaltsbewilligung hat keinen Einfluss auf den Verbleib der Schutzbedürftigen in der Schweiz. Bei der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes werden Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung gleich behandelt wie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung. Sie werden die Schweiz verlassen müssen, sofern im Einzelfall keine Vollzugshindernisse oder eine individuelle Verfolgung vorliegen (Art. 76 AsylG).

Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Schutzbedürftige führt zu keiner zusätzlichen Belastung für die Infrastruktur. Der Bestand der Schutzbedürftigen bleibt unverändert, denn die betroffenen Personen leben bereits seit fünf Jahren in der Schweiz.

Der Bundesrat hat verschiedene Massnahmen getroffen, um die Integration – insbesondere in den Arbeitsmarkt – zu stärken. Damit wird auch die Sozialhilfequote der Schutzbedürftigen gesenkt. Bei den Schutzbedürftigen, die sich bereits seit 2022 in der Schweiz aufhalten, ist die Erwerbstätigenquote höher als in der Gesamtpopulation der Schutzbedürftigen und ihre Erwerbstätigenquote steigt kontinuierlich an. Sie beträgt aktuell über 47,9 %. Der Beschäftigungsgrad aller erwerbstätigen Schutzbedürftigen beträgt im Durchschnitt rund 67 %. Dabei verdienen 48 % der Erwerbstätigen mehr als 3000 Franken im Monat.

Zu den Kosten für die Kantone und Gemeinden hält der Bundesrat Folgendes fest: Bei Inkrafttreten des Entlastungspakets 2027 am 1. Januar 2027 fällt die Bundessubventionierung der kantonalen Sozialhilfekosten für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung weg. Der Bundesrat will deshalb die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (SR 142.312) anpassen und den Kantonen keine Vorgaben mehr betreffend die Höhe der Sozialhilfeleistungen für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung machen. Damit hätten in Zukunft die Kantone die Kompetenz, die Unterstützungsstandards festzusetzen. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu dieser Verordnungsanpassung am 12. August 2026 eröffnet. Es wird ein Inkrafttreten per 1. März 2027 angestrebt.

Zudem hält der Bundesrat fest, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Schutzbedürftige besteht. Will eine Person die Niederlassungsbewilligung beantragen, dann gelten die generellen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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