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Parliament / Business / 26.3546

26.3546InterpellationEDIpending

Kosten und hohe Preisunterschiede von Medizinalprodukten in der Schweiz

submitted on 02.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

WirtschaftGesundheit

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Jüngste Medienrecherchen machen auf besorgniserregende Missstände bei der Preisfestsetzung und Abrechnung von Medizinalprodukten in der Schweiz aufmerksam. Für strikt identische Produkte, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden, können die Preise stark variieren. Dies nicht nur im Vergleich zum Ausland, sondern auch zwischen Spitälern innerhalb der Schweiz.

So ist dem Artikel der NZZ «Ein neues Knie zum doppelten Preis» vom 9. April 2026 zu entnehmen, dass ein Schweizer Spital für ein «Triathlon»-Knie gemäss Preisdaten 2'585.- Franken bezahlt. Ein deutsches Krankenhaus hingegen erhält exakt dieselbe Prothese für 1'490.- Euro. Dies entspricht einem Preisaufschlag von über 80 Prozent zulasten der Schweiz. Zudem kosten Herzschrittmacher in der Schweiz teilweise bis zu fünfmal so viel wie in Deutschland, was nicht ausschliesslich durch den Kaufkraftunterschied erklärbar ist.

In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

• Wie beurteilt der Bundesrat das Ausmass der beobachteten Preisunterschiede bei identischen Medizinalprodukten, die zulasten der OKP verrechnet werden; dies, sowohl zwischen Schweizer Spitälern als auch im internationalen Vergleich?

• Verfügt der Bundesrat über einen Gesamtüberblick über die Auswirkungen dieser Praktiken auf die Kostenentwicklung und die Prämien in der OKP nach KVG?

• Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Rabatte und Vorteile, welche Leistungserbringer beim Einkauf von Medizinalprodukten erhalten, gemäss den gesetzlichen Vorgaben vollständig in der Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung weitergegeben werden?

• Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat gegebenenfalls vorzuschlagen?

• Welche Vor‑ und Nachteile sieht der Bundesrat in der Einführung von Höchstpreisen oder in der Einschränkung von Vertraulichkeitsklauseln?

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1. und 2. Der Bundesrat anerkennt, dass bei separat abrechenbaren Medizinprodukten erhebliche Preisunterschiede bestehen. Internationale Preisvergleiche sind allerdings teilweise zu relativieren, da in der Schweiz oft Service-Leistungen im Preis inbegriffen sind. Dabei muss unterschieden werden zwischen Produkten, die während einer Behandlung eingesetzt resp. verwendet werden (sogenanntes Verbrauchsmaterial oder Implantate) und Produkten, die von den Patienten oder deren Angehörigen selbst angewendet resp. verwendet werden (sogenannte Mittel und Gegenstände). Für Mittel und Gegenstände legt das Eidgenössische Departement des Innern Höchstvergütungsbeiträge fest. Während einer Behandlung eingesetzte Medizinprodukte werden im stationären Bereich nicht separat vergütet, sondern sind in den DRG-Pauschalen inbegriffen. Dies ist auch der Fall bei einer Knieprothese. Der Preis des im Einzelfall eingesetzten Produkts hat hier keinen Einfluss auf die unmittelbare Vergütung. Im ambulanten Bereich werden verwendete Medizinprodukte seit dem 1. Januar 2026 über das neue Gesamt-Tarifsystem bestehend aus TARDOC und den Ambulanten Pauschalen vergütet. Bei den Ambulanten Pauschalen erfolgt die Vergütung wie bei den DRG-Pauschalen pauschal und basiert im Tarif ebenfalls auf den Durchschnittskosten effektiv durchgeführter Behandlungen. Die pauschalierte Vergütung in DRG-Pauschalen und Ambulanten Pauschalen enthält Anreize, Medizinprodukte möglichst günstig zu beschaffen (was mittelfristig zu tieferen Tarifen führt) und entschärft die Problematik unterschiedlicher Preise etwas. Sie besteht weiterhin für separat in Rechnung gestellte Medizinprodukte bei der Abrechnung nach TARDOC. Über einen vollständigen Gesamtüberblick zu den Auswirkungen auf die Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verfügt der Bundesrat nicht. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die strukturellen Ursachen und Lösungsansätze in zwei Berichten zuhanden des Parlamentes (11. Januar und 7. März 2024, 22.062 KVG. Änderung (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)) dargelegt.

3. Leistungserbringer sind verpflichtet, ihnen gewährte direkte oder indirekte Vergünstigungen an die Versicherten bzw. die Versicherer weiterzugeben (Art. 56 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)). Versicherte oder Versicherer können die Herausgabe nicht weitergegebener Vergünstigungen verlangen (Art. 56 Abs. 4 KVG) und den Rechtsweg über das Schiedsgericht beschreiten (Art. 59 i.V.m. 89 KVG), bzw. beim BAG bezogen auf Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände beantragen, die effektive Weitergabe von Vergünstigungen gestützt auf Artikel 82a KVG zu kontrollieren. Zudem kann das BAG bei Verstössen strafrechtlich vorgehen (Art. 92 Abs. 2 KVG). Bei den DRG-Fallpauschalen und den Ambulanten Pauschalen werden Vergünstigungen indirekt weitergegeben, indem die von den Spitälern bezahlten effektiven Einstandspreise in die Tarife einfliessen.

4. und 5. Der Bundesrat erachtet die gesetzlichen Grundlagen zur Verbesserung der Transparenz der Preise und der Wirtschaftlichkeit der Medizinprodukte im Sinne dieser Ausführungen als ausreichend. Die Umsetzung der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Medizinprodukten durch die Versicherer sollte aber verbessert werden.

Eine Möglichkeit bestünde darin, im Rahmen der Tarifverträge für häufig eingesetzte oder hochpreisige Medizinprodukte Höchstpreise zu vereinbaren, die geeignet wären die Kontrollen der Versicherer zu erleichtern. Flächendeckende Höchstpreise für alle Medizinprodukte wären hingegen angesichts der enormen Produktvielfalt nicht realistisch.

Ein anderer Ansatz könnte darin bestehen, auf den Rechnungen Angaben anzubringen, die eine eindeutige Identifizierung der Medizinprodukte ermöglichen, um so die Kontrolle der Rechnungen und der Wirtschaftlichkeit zu erleichtern. Diesbezüglich steht per 1. Juli 2026 mit der Einführung der Datenbank Swissdamed (swiss database on medical devices) für sämtliche Medizinprodukte eine eindeutige Produkteidentifikation (Unique Device Identification, UDI) zur Verfügung.

Vertraulichkeitserklärungen können problematisch sein, wenn die Preise von Medizinprodukten dadurch nicht auf der Rechnung erscheinen und die gesetzliche Wirtschaftlichkeitskontrolle eingeschränkt wird.

Es muss auch beachtet werden, dass vorgesehen ist, ab 2028 den Anwendungsbereich der Ambulanten Pauschalen sukzessive auf mindestens 34% der ambulanten ärztlichen Bruttoleistungen auszuweiten. Dies wird die Problematik unterschiedlicher Preise mittelfristig ebenfalls entschärfen.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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