Parliament / Business / 26.3587
Findet Artikel 14 Absatz 2 AsylG allenfalls Anwendung auf Schutzbedürftige?
submitted on 08.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
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Submitted text
1. Wie beurteilt der Bundesrat die Rechtslage in Bezug auf Anwendbarkeit respektive Nichtanwendbarkeit von Art. 14 Abs. 2 AsylG auf Personen mit Schutzstatus S? 2. Falls Art. 14 Abs. 2 AsylG für die Schutzbedürftigen zur Anwendung gelangen kann, wie beurteilt der Bundesrat das zu erwartende Mengengerüst? Teilt der Bundesrat die Einschätzung der Analyse zum Gesamtsystem Asyl, dass das zu erwartende Mengengerüst epochalen Ausmasses zu einer enormen Belastung der kantonalen Ressourcen führen wird?
3. Falls Art. 14 Abs. 2 AsylG für den Status S zur Anwendung gelangen kann, wie beurteilt der Bundesrat die Zuständigkeit von 26 verschiedenen Kantone für die Prüfung der Gesuche? 4. Kann sich der Bundesrat vorstellen, über einen dringlichen Bundeserlass ein Verfahren zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für Schutzbedürftige ausserhalb von Art. 14 Abs. 2 AsylG zu schaffen? 5. Könnten bei einer Nichtanwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG die Bundesstrukturen anstelle der Kantonsstrukturen überlastet werden, da bei einer allfälligen Aufhebung des Schutzstatus vor Ablauf von zehn Jahren die Betroffenen gemäss Art. 76 AsylG die Möglichkeit haben, ein Asylgesuch zu stellen?
6. Ist gemäss Gesetz ein definitiver Aufenthalt erst nach dem Ablauf von zehn Jahren seit der Schutzgewährung vorgesehen?
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Reasons
Art. 14 Abs. 2 AsylG setzt ein Asylgesuch voraus. Weil Schutzbedürftige kein Asylgesuch eingereicht haben, dürfte die Härtefallmöglichkeit wegfallen. Auch die Systematik spricht dagegen. Art. 74 AsylG regelt die Anwesenheit Schutzbedürftiger abschliessend. Hätte der Gesetzgeber eine Härtefallmöglichkeit analog Art. 14 Abs. 2 AsylG für den Status S vorsehen wollen, so hätte er diese Klausel im 4. Kapitel des Asylgesetzes explizit aufgenommen. Nach der Analyse des Gesamtsystems Asyl vom 25. Juni 2025, erstellt von Ecoplan im Auftrag des tripartiten Ausschusses Strategie (TriAS), steht Schutzbedürftigen nach fünf Jahren die Möglichkeit offen, gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ein Härtefallgesuch einzureichen. Der Schlussbericht hält hierzu fest: ‘Das potenzielle Mengengerüst für Härtefallverfahren weist damit ein epochales Ausmass auf, das Kantone und Bund in den gewöhnlichen Strukturen und Verfahrensabläufen kaum bewältigen können.’ Könnten Schutzbedürftige individuelle Härtefallgesuche nach Art. 14 Abs. 2 AsylG einreichen, so wären die Kantone mit einem erheblichen Ressourcenproblem konfrontiert.
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The Federal Council's opinion
1. Artikel 14 Absatz 2 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) ist auf Personen mit Schutzstatus S anwendbar. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungshistorie. Artikel 72 AsylG hält fest, dass die Bestimmungen des 2. Kapitels, 1., 2a., 2b. und 3. Abschnitt des AsylG Anwendung auf Personen mit Schutzstatus S finden. Artikel 14 ist Teil des erwähnten 2. Kapitels, 1. Abschnitt des AsylG.
2.-4. Für die Prüfung der Härtefallgesuche sind die Kantone zuständig. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) muss der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zustimmen. Dies entspricht der üblichen Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen bei Härtefallverfahren. Aus Sicht des Bundesrats gibt es keinen Grund von dieser etablierten Kompetenzordnung abzuweichen. Entsprechend sieht er keinen Bedarf für eine dringliche Gesetzesanpassung. Im Laufe des Jahres 2027 werden rund 46’000 Personen mit Schutzstatus S die Fünfjahresfrist erreichen. Bei Weitem nicht alle Personen erfüllen die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung. Eine verlässliche Prognose zur effektiven Anzahl Gesuche ist nicht möglich. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass potenziell eine grosse Anzahl an Härtefallverfahren durchzuführen ist. Die Vereinigung der kantonalen Migrationsämter (VKM) erarbeitet daher zusammen mit dem SEM Grundlagen, um eine effiziente, einheitliche Gesuchsprüfung zu ermöglichen.
5. Der wesentliche Faktor für die Anzahl Asylgesuche ist der Zeitpunkt einer allfälligen Aufhebung des Schutzstatus S. Eine Nichtanwendung von Artikel 14 Absatz 2 AsylG aufgrund der finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone und den Bund wäre nicht rechtmässig. Durch eine gezielte Information der Betroffenen sollen aussichtslose Gesuche vermieden werden. Der Aufwand für die Kantone und den Bund soll damit reduziert werden.
6. Schutzbedürftige erhalten nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Aufenthaltsbewilligung ist befristet und an den Schutzstatus S gekoppelt. Die Härtefallbewilligung hingegen ist nicht an den Schutzstatus S geknüpft. Personen mit Schutzstatus S können zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine Niederlassungsbewilligung erhalten. . Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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