Parliament / Business / 26.3629
Schweizerkreuz nur für in der Schweiz fabrizierte Produkte
submitted on 11.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: Council of StatesIn Kommission des Nationalrats (24.09.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 24.09.2026Council of StatesAnnahme
Submitted text
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit bei Angaben gemäss Artikel 47 Absatz 3ter Markenschutzgesetz (MSchG) zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten auf im Ausland hergestellten Produkten das Schweizerkreuz nicht verwendet werden darf.
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Reasons
Mit der 2017 in Kraft getretenen Swissness-Vorlage wurden die Voraussetzungen zur Verwendung von Herkunftsangaben auf industriellen Produkten, Lebensmitteln und Dienstleistungen neu geregelt. Im Rahmen der parlamentarischen Diskussion war unter anderem der mit der Vorlage neu geschaffene Artikel 47 Absatz 3ter MSchG umstritten.
Gemäss diesem Artikel dürfen Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfinden. In der Debatte um einen Antrag zur Streichung dieses Artikels machte die damalige Vorsteherin des EJPD, Frau Bundesrätin Simmonetta Sommaruga, am 10. Dezember 2012 im Ständerat folgende Ausführungen: («...) wenn spezielle Forschungsanstrengungen vollumfänglich in der Schweiz gemacht wurden, darf man das angeben, und wenn das Design in der Schweiz entworfen wurde, dann darf man "Swiss Design" ausloben - aber das ist nicht das Schweizerkreuz.» Nach diesen bundesrätlichen Ausführungen wurde der Streichungsantrag im Ständerat abgelehnt. Deshalb war es bis vor kurzem auch die Praxis des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum IGE, dass in solchen Fällen das Schweizerkreuz auf im Ausland hergestellten Produkten nicht verwendet werden darf.
Am 23. März 2026 informierte das IGE, dass es die Praxis derart «präzisiere», dass Unternehmen in solchen Fällen neu das Schweizerkreuz mitverwenden dürfen. Diese Praxisänderung schwächt die Exklusivität des Schweizerkreuzes und damit dessen Wert. Dies benachteiligt KMU, die tatsächlich in der Schweiz herstellen. Die Praxisänderung des IGE muss deshalb rückgängig gemacht werden und der Bundesrat wird aufgefordert eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit bei Angaben gemäss Artikel 47 Absatz 3ter Markenschutzgesetz (MSchG) zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten auf im Ausland hergestellten Produkten das Schweizerkreuz nicht verwendet werden darf. .
Zollschranken in Exportmärkten belasten KMU ohne ausländischen Produktionsstandorte besonders stark, und die Frankenstärke belastet sie nicht nur im Export, sondern auch im Inlandmarkt, wo sie mit günstiger Importware konkurrenzieren. Umso mehr sind KMU ohne Produktionsstandort im Ausland auf ein werthaltiges Alleinstellungsmerkmal wie das Schweizerkreuz angewiesen.
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The Federal Council's opinion
Die Schweiz belegt seit Jahren den ersten Platz im Global Innovation Index und gilt damit als weltweit führender Innovationsstandort. Forschung und Entwicklung sind zentrale Pfeiler der Schweizer Wirtschaft und leisten einen bedeutenden Beitrag zur Wertschöpfung. So wurden 2023 gemäss den aktuellsten Zahlen des Bundesamts für Statistik in der Schweiz nahezu 26 Milliarden Franken in Forschung und Entwicklung (F&E) investiert (vgl. Bundesamt für Statistik, Forschung und Entwicklung [F+E] Synthese Schweiz vom 26. Juni 2025). Die F&E-Intensität – das Verhältnis zwischen den F&E-Aufwendungen und dem Bruttoinlandprodukt – lag bei 3,2 % und damit deutlich über dem OECD-Durchschnitt (2,7 %). Fast 150'000 Personen waren in der Schweiz direkt oder indirekt in F&E-Aktivitäten involviert. Den Grossteil der F&E-Ausgaben – rund 7 von 10 investierten Franken – trug dabei die Privatwirtschaft. Das Ergebnis ist eine hohe Innovationskraft der Schweizer Wirtschaft.
International tätige Schweizer Unternehmen haben somit auch ein Interesse, auf die Swissness und die damit verbundenen Qualitätsvorstellungen betreffend die in der Schweiz durchgeführten F&E-Aktivitäten hinweisen zu können. Umgekehrt sollen ausländische Unternehmen, die aufgrund des attraktiven Standorts Schweiz ihre F&E hier ansiedeln und so Arbeitsplätze schaffen, auf diesen Umstand hinweisen dürfen. Zusätzlich zum Produktionsstandort Schweiz lässt der Gesetzgeber deshalb mit Artikel 47 Absatz 3ter Markenschutzgesetz (MSchG; SR 232.11) auch den Innovationsstandort Schweiz von Swissness profitieren.
Mit der Praxisänderung erhalten die in der Schweiz forschenden und entwickelnden Unternehmen die Möglichkeit, auf diesen Umstand etwas prominenter hinzuweisen. Die Praxisänderung kommt allen Unternehmen zu Gute, die in der Schweiz solche Tätigkeiten vornehmen und/oder künftig vornehmen wollen.
Der Bundesrat nimmt die Anliegen der Schweizer KMU ernst, die sich in einem zunehmend anspruchsvollen wirtschaftlichen Umfeld behaupten müssen. Standortfaktoren wie Steuern, Infrastruktur, Bildung, Innovationsförderung, Forschung, regulatorische Stabilität und weitere Rahmenbedingungen sorgen dafür, dass die Schweiz weiterhin über eine hohe Attraktivität als Industrie- und Produktionsstandort verfügt.
Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass sich für KMU, die ihre Produkte in der Schweiz herstellen, durch die vorgeschlagene Regelung nichts ändert. Sie können das Schweizerkreuz weiterhin in Kombination mit «SWISS MADE» oder sogar alleinstehend und in beliebiger Grösse auf ihren Produkten verwenden.
Die Praxisänderung kann zudem von einem Gericht überprüft werden, wenn ein Unternehmen seine in der Schweiz vertriebenen Produkte entsprechend der neuen Praxis kennzeichnet.
Der Bundesrat lehnt daher eine Änderung des Markenschutzgesetz (MSchG) zum aktuellen Zeitpunkt ab. Das EJPD hat jedoch das IGE beauftragt, die Swissness-Bestimmungen im Rahmen einer Evaluation zu untersuchen. Darin soll auch geprüft werden, welche Auswirkung die Praxisänderung auf die Unternehmen hat. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Evaluation wird der Bundesrat dem Parlament bei Bedarf konkrete Vorschläge unterbreiten. Vor diesem Hintergrund wäre es verfrüht, eine Revision des MSchG in Betracht zu ziehen, bevor die Ergebnisse der Evaluation feststehen.
Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat einen Abänderungsantrag für die Umwandlung in einen Prüfauftrag zu stellen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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The Federal Council's proposal
Ablehnung
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 24.09.2026. Raw data
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