Parliament / Business / 26.3637
Zulassungspflicht und zwingender Abschluss einer Haftpflichtversicherung für E-Trottinette und andere motorisierte Fortbewegungsmittel für Einzelpersonen
submitted on 15.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (19.08.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende gesetzliche Anpassungen vorzuschlagen:
• Für E-Trottinette und andere motorisierte Fortbewegungsmittel für Einzelpersonen, die im öffentlichen Raum genutzt werden, muss eine Zulassungspflicht eingeführt werden.
• Es muss zwingend eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, die Dritten durch solche Fahrzeuge entstehen, abgeschlossen werden.
• Wenn nötig müssen klarere Regeln für die Nutzung solcher Fahrzeuge im Verkehr festgelegt werden, insbesondere in Fussgängerzonen, um die schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu schützen.
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Reasons
Angesichts der zunehmenden Beliebtheit von E-Trottinetten und anderen motorisierten Fortbewegungsmitteln für Einzelpersonen ist in der Schweiz ein besorgniserregender Anstieg der Unfallzahlen zu verzeichnen, insbesondere in Fussgängerzonen. Diese Unfälle werden oft durch einen fehlenden Haftpflichtversicherungsschutz verschärft. Kürzlich ereignete sich in Lausanne erneut ein tödlicher Unfall.
Zahlreiche Statistiken belegen einen deutlichen Anstieg der Unfälle mit E-Trottinetten, insbesondere in städtischen Gebieten und Fussgängerzonen, wo es beim Miteinander mit Fussgängerinnen und Fussgängern zu Problemen kommt.
Der Haftpflichtversicherungsschutz ist lückenhaft: Viele Nutzerinnen und Nutzer von E-Trottinetten verfügen über keine Haftpflichtversicherung, die Schäden gegenüber Dritten abdecken würde, was die Entschädigung der Opfer im Falle eines Unfalls erschwert.
Das Fehlen einer Verkehrszulassung verhindert eine wirksame Kontrolle und erschwert die Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer: Abgesehen vom Fahrverbot in Fussgängerzonen und auf Gehwegen sind diese motorisierten Fortbewegungsmittel aufgrund fehlender Vorschriften geschützt – die Nutzerinnen und Nutzer können nicht identifiziert werden. Diese Lücke erschwert die Handhabung von Schäden gegenüber Dritten erheblich und beeinträchtigt den Rechtsschutz der Geschädigten.
Um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu gewährleisten und die Ruhe der Nutzerinnen und Nutzer von Fussgängerzonen zu wahren, ist es unerlässlich, angemessenere Vorschriften einzuführen.
Ein solcher Ansatz würde die Verkehrssicherheit erhöhen, die Nachverfolgung von Widerhandlungen erleichtern und eine bessere Entschädigung für die Opfer von Unfällen im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen sicherstellen.
Ich danke dem Bundesrat für die Berücksichtigung meiner Motion.
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The Federal Council's opinion
Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen der Motionen Poggia («25.4099 «Einführung einer Kontrollschildpflicht für Lastenräder und Longtail-Velos»), Sormanni (25.4447 «Im Langsamverkehr Sicherheit gewährleisten») und Jauslin (26.3010 «Helmpflicht und Führerausweis für E-Roller und ähnliche Trendfahrzeuge») zu diesem Thema geäussert.
Die E-Trottinette gelten seit 2012 als Leicht-Motorfahrräder (vgl. Art. 18 Bst. b Ziff. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS], SR 741.41). Die Benützer von E-Trottinetten haften nach Obligationenrecht, sie sind von der Versicherungspflicht und der verschuldensunabhängigen Kausalhaftung nach dem Strassenverkehrsgesetz ausgenommen (Art. 89 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], SR 741.01 i.V.m. Art. 34, 38 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung [VVV], SR 741.31). Die E-Trottinette unterliegen nicht der Kontrollschildpflicht (Art. 72 Abs. 1 Bst. k der Verkehrszulassungsverordnung [VZV], SR 741.51), im Gegensatz zu den schweren und schnellen Motorfahrrädern, für die eine Kontrollschild- und Versicherungspflicht (Art. 35 Abs. 4 VVV) gilt. Eine Zulassungspflicht für E-Trottinette würde einen unproportional grossen administrativen Aufwand für Konsumentinnen und Konsumenten, Kantone und das Fahrzeuggewerbe nach sich ziehen.
Um die Verkehrskontrollen durch die Polizei nicht noch schwieriger und aufwändiger zu gestalten, müsste die Immatrikulationspflicht auch für bereits im Verkehr stehende E-Trottinette eingeführt werden, was einen Eingriff in den Besitzstand bedeuten würde.
Für Lenkende von E-Trottinetten gelten dieselben Verkehrsregeln und Signale wie für Radfahrende. In Fussgängerzonen ist das Fahren mit Fahrrädern und somit auch mit E-Trottinetten verboten. Ausnahmen von diesem Fahrverbot werden mit der Zusatztafel «Fahrrad gestattet» signalisiert. In solchen Fällen darf der Radverkehr in der Zone im Schritttempo fahren.
Nach Ansicht des Bundesrats sind die Verkehrsregeln für Lenkende von E-Trottinetten und die bestehende Versicherungsregelung ausreichend. Er ist jedoch bereit, bei einer nächsten Verordnungsanpassung eine Helmtragepflicht für E-Trottinette in der Vernehmlassung zur Diskussion zu stellen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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The Federal Council's proposal
Ablehnung
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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