The content is machine-translated from German and has not been reviewed; the German original is authoritative. Quotations from sources appear in their original language.

Parliament / Business / 26.3643

26.3643MotionEJPDpending

Vorgelagertes Screeningverfahren an der Landesgrenze

submitted on 15.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

Internationale PolitikMigration

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, um ein vorgelagertes Screening- und Triageverfahren für Asylsuchende einzuführen und gesetzlich zu verankern. Dadurch sollen einfache Asylgesuche an ein Asylzentrum im Ausland weitergeleitet werden können.

This text exists only in German.

Wer in der Schweiz Schutz sucht, soll ihn zuverlässig erhalten. Wer jedoch vorgibt, schutzbedürftig zu sein, obwohl das Motiv sozialer oder gesundheitlicher Natur ist, belastet das Asylsystem und verschlechtert die Schutzmöglichkeiten für Bedürftige. Seit der Revision des Asylsystems 2019 zeigen die Bundesstatistiken und Erfahrungsberichte aus den Bundesasylzentren, dass die Bundesasylinfrastruktur vermehrt durch Fälle beansprucht wird, die nicht asylrelevant sind. Das aktuelle Recht sieht keinen wirksamen, vorgelagerten Prüfmechanismus vor; der Nichteintretenstatbestand greift erst spät im ordentlichen Verfahren, was zu langen Aufenthalten, erhöhten Kosten und administrativem Aufwand führt.

Die gesetzlich verankerte Einführung eines Screening-Verfahrens schafft rechtsstaatliche Instrumente, um das Asylsystem zu entlasten und Schutzbedürftigkeit verlässlich zu prüfen. Das Screening erhöht Effizienz, reduziert Fehlanreize und stärkt die Glaubwürdigkeit gegenüber Bevölkerung und internationalen Partnern. Ein vorgelagertes Triage-Verfahren ermöglicht zudem eine schnelle, standardisierte Vorprüfung, durch die offensichtlich nicht-asylrelevante Gesuche früh aussortiert werden. Des Weiteren werden Ressourcen gezielt für komplexe Schutzfälle gebündelt, Verfahrens- und Unterbringungszeiten verkürzt sowie Kosten gesenkt und die Handlungsfähigkeit der Asylinfrastruktur gestärkt.

Eine ausdrückliche Regelung soll sicherstellen, dass das vorgelagerte Screeningverfahren nicht nur in Analogie zum EU-Migrations- und Asylpakt an den Aussengrenzen der EU, sondern auch an der Landesgrenze der Schweiz gilt, damit irreguläre Ankünfte an Schweizer Grenzpunkten frühzeitig erfasst werden können. Das Verfahren soll gewährleisten, dass Personen, die kein asylrechtlich relevantes Schutzbedürfnis geltend machen, bereits vor der formellen Registrierung identifiziert und den zuständigen Fachstellen im Ausland zugewiesen werden können.

This text exists only in German.

Den Anliegen der Motion wird bereits weitgehend entsprochen.

Mit der Inkraftsetzung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen des EU-Migrations- und Asylpaktes am 12. Juni 2026 werden die Behörden in der Schweiz dazu verpflichtet, ein einheitliches Überprüfungsverfahren (Screening) bei Personen durchzuführen, welche die Einreisevoraussetzungen für den Schengen-Raum nicht erfüllen. Bei Aufgriffen von Personen an der Landesgrenze oder im Inland, die sich irregulär in der Schweiz aufhalten und kein Asylgesuch einreichen, sind die kantonalen Behörden bzw. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für das Verfahren zuständig. Bei Personen, die um Asyl ersuchen, liegt die Zuständigkeit für die Durchführung der Überprüfung beim Staatssekretariat für Migration (SEM).

Das EJPD, die Kantone, Städte und Gemeinden haben die Asylstrategie 2027 (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylstrategie-2027.html) erarbeitet. Ein Ziel des politischen Mandats zur Asylstrategie besteht darin, das Asylsystem noch stärker auf schutzbedürftige Personen auszurichten und von offensichtlich unbegründeten Asylgesuchen zu entlasten. Hierzu werden verschiedene Massnahmen geprüft, darunter ein neues vorgelagertes Zuständigkeitsverfahren, welches mit der Bundesverfassung sowie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist. In einem solchen prüft das SEM, ob ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes vorliegt. Macht eine Person asylfremde Motive, zum Beispiel rein wirtschaftliche, soziale oder gesundheitliche Gründe, geltend, erhält diese keinen Zugang zu den Asylstrukturen. Vom Zuständigkeitsverfahren betroffen wären insbesondere EU/EFTA-Staatsangehörige, Personen, die bereits in einem EU/EFTA-Staat Schutz geniessen, sowie Personen aus Herkunftsstaaten mit einer sehr tiefen Asylgewährungsquote. In den Jahren 2024 und 2025 machten diese Personengruppen rund 20 Prozent aller Asylgesuche aus. Die Einführung eines Zuständigkeitsverfahrens erfordert gesetzliche Anpassungen. Dieses soll im Rahmen einer Testphase insbesondere bezüglich Wirksamkeit und konkreten Auswirkungen auf die verschiedenen Staatsebenen evaluiert werden.

Im Rahmen seines Berichts «Auslegeordnung zu Asylverfahren und zum Wegweisungsvollzug im Ausland» vom 15. April 2026 in Erfüllung des Postulats Caroni 23.4490 hat der Bundesrat eine entsprechende Auslegeordnung vorgenommen. Aufgrund der Herausforderungen bei den bisherigen Projekten, z.B. einen geeigneten Partnerstaat zu finden, oder aufgrund des ungewissen Kosten-Nutzen-Verhältnisses, sollen vorerst die Entwicklungen auf europäischer Ebene verfolgt werden. Sollten sich geeignete und rechtlich umsetzbare Modelle abzeichnen, wird der Bundesrat eine Beteiligung mit europäischen Partnern oder eine eigene Umsetzung prüfen.

Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat würde der Bundesrat im Zweitrat einen Abänderungsantrag betreffend des Wortlauts der Motion stellen. Der letzte Satz betreffend Weiterleitung einfacher Asylgesuche an ein Asylzentrum im Ausland soll gestrichen werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

This text exists only in German.

Ablehnung

This text exists only in German.

Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

Not an official publication. Names, figures and the texts of the votes appear unchanged, exactly as the Parliamentary Services publish them.