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Parliament / Business / 26.3679

26.3679MotionEJPDpending

Asyljustiz entlasten. Vorgelagerte Zulassungsprüfung für offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden

submitted on 17.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: Council of StatesIn Ständerat geplant (10.09.2026)

Recht AllgemeinGerichtswesenMigration

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Der Bundesrat wird beauftragt, das Asylgesetz so anzupassen, dass das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden unmittelbar nach Eingang der Beschwerde in einem summarischen gerichtlichen Vorprüfungsverfahren erledigen kann. Eine vertiefte Behandlung bleibt zwingend gewährleistet, wenn ernsthafte Hinweise auf eine Verletzung des Rückschiebungsverbots, auf relevante neue Tatsachen oder Beweismittel oder auf wesentliche Verfahrensfehler bestehen.

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Wer Schutz braucht, soll Schutz erhalten. Wer aber ohne neue Tatsachen, ohne neue Beweismittel und ohne realistische Erfolgsaussicht Beschwerde erhebt, darf das Asylsystem nicht blockieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Asylbereich stark belastet; gleichzeitig ist der Anteil gutgeheissener Asylbeschwerden seit 2019 deutlich gesunken. Offensichtlich aussichtslose, repetitive oder rein verzögernde Eingaben binden Ressourcen und verlängern auch jene Verfahren, die eine vertiefte Prüfung verdienen.

Das geltende Recht kennt bereits vereinfachte Verfahren für offensichtlich unbegründete Beschwerden. Die Motion verlangt eine Weiterentwicklung: Das Bundesverwaltungsgericht soll unmittelbar nach Eingang der Beschwerde in einer gerichtlichen Vorprüfung entscheiden können, ob eine vertiefte Behandlung nötig ist. In klar aussichtslosen Fällen soll rasch ein summarisch begründeter Endentscheid ergehen.

Der Rechtsschutz bleibt gewahrt, weil die Vorprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst erfolgt. Eine vertiefte Behandlung bleibt zwingend, wenn ernsthafte Hinweise auf eine Verletzung des Rückschiebungsverbots, auf relevante neue Tatsachen oder auf wesentliche Verfahrensfehler bestehen. Die verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz bleiben damit gewahrt.

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Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden rasch erledigt werden müssen. Auch er möchte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) entlasten. Das vorgeschlagene Instrument erachtet er jedoch als nicht zielführend.

Das BVGer hat bereits heute die Möglichkeit, rasch über aussichtslose Asylbeschwerden zu entscheiden. Solche Fälle werden von einem Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters beurteilt, und die Entscheide werden summarisch begründet. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels kann ebenfalls verzichtet werden. Darüber hinaus sind die im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) vorgesehenen Beschwerdegründe beschränkt. Die vom Motionär vorgeschlagenen Mechanismen überschneiden sich somit mit den bereits bestehenden.

Legt eine beschwerdeführende Person neue Beweismittel vor oder macht sie wesentliche Verfahrensfehler geltend, müssen diese geprüft werden. Diese Prüfung ist erforderlich, um die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots und den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten. Die Einführung des vorgeschlagenen gerichtlichen Vorprüfungsverfahrens könnte diese beiden Grundsätze untergraben.

Ein solches Verfahren könnte auch zu einer Überlastung der Behörden führen. Im Rahmen dieses neuen Verfahrens müssten neue Beurteilungskriterien festgelegt werden, und das BVGer müsste dann bei jedem Entscheid eine konkrete Begründung hinsichtlich dieser Kriterien liefern. Diese Prüfung wäre mit einem Mehraufwand verbunden.

Der Bundesrat hält zudem fest, dass das Parlament im Rahmen des Entlastungspakets 2027 zwei neue Artikel ins Asylgesetz aufgenommen hat (Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 nAsylG; siehe BBl 2026 801). Diese Bestimmungen ermöglichen es dem SEM, Wiedererwägungsgesuche sowie neue Gesuche formlos abzuschreiben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids oder nach der rechtskräftigen Ablehnung eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs eingereicht werden. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder neue begründete Hinweise auf eine Verfolgung geltend gemacht werden. Da eine formlose Abschreibung selbst nicht anfechtbar ist, werden diese Massnahmen das BVGer ebenfalls entlasten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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