Parliament / Business / 26.3714
Beim Stromübertragungsnetz regulatorische Anreize schaffen für Innovation, Energieeffizienz und Landschaftsschutz
submitted on 17.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (19.08.2026)
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Das Stromversorgungsgesetz sieht für die Entschädigung von Swissgrid ein reguliertes Vergütungssystem vor. Die zulässige Rendite auf dem investierten Kapital wird anhand des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (Weighted Average Cost of Capital, WACC) festgelegt. Sie soll die Finanzierung und den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes gewährleisten.
Gleichzeitig hat sich die Schweiz im Rahmen der Energiestrategie 2050 Ziele in Bezug auf Energieeffizienz, Innovation, Ressourcenschonung und Landschaftsschutz gesetzt. Die neuen Technologien ermöglichen zudem eine deutlich bessere Überwachung und Beurteilung des Zustands von Erdkabeln und anderen Netzinfrastrukturen.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
• Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass moderne Überwachungssysteme wie das «Distributed Acoustic Sensing» (DAS) und das «Distributed Temperature Sensing» (DTS) die Betriebssicherheit und die Überwachung von Erdkabelanlagen erheblich verbessern können? Werden die Möglichkeiten dieser Technologien von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission bei der regulatorischen Beurteilung von Projekten für Erdverkabelungen ausreichend berücksichtigt?
• Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob der Einsatz von DAS- oder DTS-Systemen oder von vergleichbaren Überwachungssystemen bei neuen Höchstspannungsleitungen als dem Stand der Technik entsprechend anerkannt werden sollte und ob die damit verbundenen Kosten im Rahmen der Regulierung vollständig berücksichtigt werden sollten, da diese Systeme es ermöglichen, die Betriebssicherheit, die Netzverfügbarkeit oder die Effizienz des Netzes zu erhöhen?
• Hält der Bundesrat die geltenden Vorschriften zum WACC für neutral bezüglich Technologie und Innovation oder hat er Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte technische Lösungen regulatorisch begünstigt bzw. benachteiligt werden?
• Ist der Bundesrat bereit, die Einführung befristeter Zuschläge zum WACC zu prüfen, um Investitionen zu fördern, die anerkanntermassen zur Energieeffizienz sowie zum Erhalt von Landschaften und Siedlungen beitragen?
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The Federal Council's opinion
1. und 2. Die Netzbetreiber sind gemäss Artikel 8 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) verpflichtet, ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten. Als anrechenbar gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 15 StromVG). Der Entscheid über den Einsatz von Technologien wie Distributed Acoustic Sensing (DAS) oder Distributed Temperature Sensing (DTS) liegt grundsätzlich in der Verantwortung des jeweiligen Netzbetreibers. Dabei hat dieser zu beurteilen, ob sich die Technologie zweckmässig in das bestehende Netzsystem integrieren lässt und ob ihr Einsatz unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen verhältnismässig und gerechtfertigt erscheint. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom beurteilt Netzinfrastrukturprojekte anhand der im StromVG festgelegten Kriterien gemäss Artikel 8 (sicher, leistungsfähig, effizient). Technologische Lösungen werden dabei nicht isoliert bewertet, sondern im Rahmen der Gesamtbeurteilung des jeweiligen Projekts berücksichtigt. Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid setzt DTS im rund 1,3 Kilometer langen Kabelleitungsabschnitt der Leitung zwischen Beznau und Mettlen in Riniken bereits ein. Dabei werden Daten gesammelt, zur Auswertung lokal gespeichert und bei Bedarf analysiert. Daraus können sich Erkenntnisse für den weiteren Einsatz bei Erdkabeln ergeben.
3. Grundsätzlich ist der methodische Ansatz zum durchschnittlichen Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital, WACC) neutral ausgestaltet. Mit dem WACC wird die risikogerechte Entschädigung für das in die Stromnetze investierte Kapital festgelegt. Die Höhe des Zinssatzes soll einerseits ausreichende Anreize für Investitionen in das Stromnetz setzen, ohne dabei zu überhöhten oder sachlich nicht gerechtfertigten Renditen zu führen. Allerdings gibt die Cost-Plus-Regulierung den Energieversorgungsunternehmen generell Anreize, eher kapital-intensive Lösungen zu favorisieren, da ihr Unternehmensgewinn letztlich über den WACC definiert wird. Dieser Anreiz besteht v.a. dann, wenn der regulatorische WACC tendenziell grosszügig bemessen ist, etwa um Investitionsanreize nicht zu gefährden oder ausdrücklich zu erhöhen.
4. Solche Regelungen sind nicht vorgesehen. Der WACC ist keine Fördermassnahme. Artikel 15 StromVG regelt vielmehr, welche Kosten den Endverbraucherinnen und den Endverbrauchern überwälzt werden dürfen. Er schützt die Stromkundinnen und Stromkunden davor, dass ihnen Kosten überwälzt werden, die nicht einem sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netz dienen. Der WACC soll allein die Opportunitätskosten des eingesetzten Kapitals abdecken.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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