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Parliament / Business / 26.3717

26.3717InterpellationUVEKpending

Zigarettenstummel als Quelle für Mikroplastik. Wann setzt der Bund direkt an der Quelle an?

submitted on 17.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (12.08.2026)

WirtschaftUmwelt

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

In der Schweiz landen jedes Jahr rund 1000 Tonnen Zigarettenabfälle in der Umwelt. Der grösste Teil davon besteht aus Kunststoff (Celluloseacetat). Zigarettenfilter zählen damit zu den grössten Einzelquellen für Mikroplastik in der Schweiz. Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

• Wie beurteilt der Bundesrat Zigarettenstummel als Quelle für die Verschmutzung von Böden und Gewässern mit Mikroplastik und Schadstoffen, und über welche aktuellen Daten zu den Mengen und den Auswirkungen auf die Umwelt verfügt er? Dies insbesondere im Hinblick auf die Wechselwirkungen dieser Schadstoffe mit anderen Stoffen, die in die Schweizer Ökosysteme gelangen, und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Anwendung des Vorsorgeprinzips (Art. 1 des Umweltschutzgesetzes)?

• Welche Massnahmen, die direkt an der Quelle ansetzen – sprich: Produktanforderungen, Reduktion der in Verkehr gebrachten Mengen und erweiterte Herstellerverantwortung –, prüft der Bundesrat konkret?

• Wie beurteilt der Bundesrat die in der EU geltende erweiterte Herstellerverantwortung für Tabakprodukte (Richtlinie 2019/904) als denkbares Modell für die Schweiz?

• Inwieweit werden Zigarettenfilter in der neuen Verpackungsverordnung und in den relevanten Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (Art. 30a ff. USG) berücksichtigt?

• Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Ansätze, die sich auf die Verhaltenssteuerung und die Entsorgung beschränken, nicht zulasten von wirksameren Massnahmen an der Quelle gehen?

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1) Der Bundesrat verweist auf seine Antworten auf die Fragen 1) und 4) der Interpellation 25.3620 Clivaz Christophe. Gemäss einer Erhebung im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) 2020/2021 waren entlang von Schweizer Gewässern rund 15 Prozent der gefundenen Abfallobjekte Zigarettenstummel (www.bafu.admin.ch > Themen > Abfall > Dossiers > Dieser Abfall liegt an Schweizer Gewässern). Die Erhebung hat auch gezeigt, dass auf einem Uferabschnitt von hundert Metern durchschnittlich rund 20 Zigarettenfilter gefunden werden.

2) und 5) Zur Reduktion des Litterings von Zigarettenstummeln braucht es einen ganzheitlichen Ansatz, der in den Bereichen Prävention, Sensibilisierung, Entsorgungsinfrastruktur sowie Sanktionen ansetzt. Dafür sind Massnahmen an der Quelle (z. B. Förderung von rauchfreien Aussenräumen) sowie Massnahmen, die auf das Entsorgungsverhalten der Raucherinnen und Raucher abzielen (namentlich die schweizweit einheitliche Busse bei Littering) nötig.

Der Tabakpräventionsfonds (TPF) unterstützt gezielt Massnahmen an der Quelle, indem beispielsweise rauchfreie Aussenräume gefördert werden. Pro verkaufte Zigarettenpackung fliessen 2.6 Rappen in den TPF. Der TPF verfügt jährlich über rund 11 Millionen Franken zur Finanzierung von Massnahmen im Bereich der Tabak- und Nikotinprävention.

Der Bundesrat hat am 24. Juni 2026 eine Revision der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) verabschiedet. Neu gelten in der ganzen Schweiz gleich hohe Bussen bei Littering. Die revidierte OBV trat am 1. August 2026 in Kraft.

Überdies hat das BAFU im Jahr 2022 den Runden Tisch gegen Zigaretten-Littering lanciert. An diesem Runden Tisch sind u. a. die Tabakindustrie und der Handel daran, gemeinsam eigenverantwortliche Massnahmen gegen das Littering von Zigaretten zu erarbeiten. Der Runde Tisch als Austauschplattform ermöglicht es, Massnahmen im Sinne von Artikel 41a Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) umzusetzen. Artikel 41a Absatz 3 USG sieht vor, dass der Bund vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften freiwillige Massnahmen der Wirtschaft prüft. Die Tabakindustrie und der Handel planen, im Jahr 2027 eine nationale Kampagne gegen das Littering von Zigarettenstummeln umzusetzen.

3) Gemäss Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegplastikrichtlinie) mussten die Mitgliedsstaaten bis am 5. Januar 2023 nationale Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Tabakprodukte mit Filter sowie Filter zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten einführen. Die Hersteller müssen beispielsweise die Kosten für Sensibilisierungsmassnahmen oder für die Sammlung von Abfällen, die in öffentlichen Sammelsystemen entsorgt wurden, tragen. Bisher liegen noch keine Analysen der Daten oder Wirksamkeit der Massnahmen innerhalb der EU vor. Der Bundesrat verfolgt die Arbeiten und Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Schweiz.

4) Die Verpackungsverordnung befasst sich nicht mit Zigaretten-Littering. Die Anwendung von Artikel 30a Buchstabe a USG wird zurzeit im Zusammenhang mit der Umsetzung der Motion 23.3109 Clivaz Christophe geprüft.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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