Parliament / Business / 26.3737
Neue Islamzentren, muslimischen Gebetsräume und Moscheen erfordern eine Sicherheitsüberprüfung der Trägerschaft
submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Bestimmungen vorzulegen, die Massnahmen enthalten, um die Sicherheit der politischen Gemeinden und ihrer Bewohner zu erhöhen und ihnen gegenüber mehr Transparenz zu vermitteln, was die Errichtung neuer muslimischer Gebetsräume, Moscheen und anderer islamischer Zentren auf ihrem Gemeindegebiet betrifft. Vor der Bewilligung von Gesuchen für die Errichtung neuer muslimischer Gebetsräume, Moscheen und anderer islamischer Zentren sind die Behörden der Standortgemeinde umfassend über die Hintergründe der Trägerschaft und Finanzgeber zu dokumentieren. Diese Informationen umfassen insbesondere nachrichtendienstliche Einschätzungen, Sicherheits- und Bonitätsüberprüfungen und die Analyse der Finanzierungsherkunft.
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Reasons
Ausländische Staaten wie die Türkei, die Golfstaaten oder Saudi-Arabien finanzieren mit vielen Millionen die Ausbreitung radikaler, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Schweiz zuwiderlaufender Ausprägungen des Islam. Wenn Einrichtungen, Einzelpersonen, Trägervereine oder sonstige Gruppierungen, die mit ausländischen Geldgebern und dem radikalen Polit-Islam in Verbindung stehen, islamische Zentren oder Moscheen in der Schweiz errichten wollen, muss die Standortgemeinde vollständig über die Hintergründe der Gesuchsteller ins Bild gesetzt werden.
Wenn wichtige Erkenntnisse, die z.B. auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder eine extremistische Glaubensauffassung und Gesinnung schliessen lassen, aus nachrichtendienstlichen Quellen vorliegen, müssen die betreffenden Standortgemeinden darüber informiert werden. Dies betrifft insbesondere auch Gefahrenanalysen und die Dokumentation von Geldflüssen.
Der NBD benennt dschihadistischen Terrorismus und den politischen Islam seit Jahren als Hauptbedrohung für die innere Sicherheit. Eine vergleichbare systematische Gefährdung durch andere Religionsgemeinschaften weist er derzeit nicht aus.
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The Federal Council's opinion
Der Nationalrat überwies am 12. September 2024 das von seiner Sicherheitspolitischen Kommission eingereichte Postulat 24.3473 «Einführung von Bedingungen für die ausländische Finanzierung von Gebetshäusern und Bildungseinrichtungen in der Schweiz». Mit dem Postulat wird der Bundesrat beauftragt, darzulegen, wie die ausländische Finanzierung von Gebetshäusern und Bildungseinrichtungen in der Schweiz an Bedingungen geknüpft werden kann. Der Bundesrat wird prüfen, ob Massnahmen sinnvoll sind und welche Massnahmen in Frage kommen. Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2025 zur von Nationalrat Quadri eingereichten Motion 24.4554 «Verbot der Finanzierung von Moscheen und islamischen Gebetsstätten durch das Ausland» festhielt, wäre es falsch, gesetzliche Massnahmen zu beschliessen, bevor der Bundesrat den vom Nationalrat erteilten Prüfauftrag erfüllt hat und die eidgenössischen Räte den entsprechenden Bericht kennen.
Ausserdem können die Kantone, die für die Gewährleistung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet zuständig sind, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zur Errichtung religiöser Räumlichkeiten schon heute innert der Schranken der Grundrechte Auflagen im Sicherheitsbereich machen.
Allfällige Massnahmen wären im Einklang mit der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) vorzunehmen. Eine ausschliessliche Fokussierung auf muslimische Gebetsräumlichkeiten würde gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verstossen. Ferner müsste sich der Bund beim Erlass gesetzlicher Bestimmungen auf eine verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz stützen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kantone für die Regelung des Verhältnisses des Staates zu Religionsgemeinschaften zuständig sind (Art. 72 Abs. 1 BV). Im Bereich der inneren Sicherheit kann der Bund nur in Bezug auf Gefährdungen der Existenz oder des Funktionierens des Staates gesetzgeberisch tätig werden. Zu den von der Motionärin gewünschten «nachrichtendienstlichen Einschätzungen» ist zu sagen, dass Artikel 6 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG, SR 121) die Aufgaben des Nachrichtendiensts des Bundes bewusst eng zieht. Genannt werden das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus (Art. 6 Abs. 1 Bst a Ziff. 1 NDG), verbotenem Nachrichtendienst (Art. 6 Abs. 1 Bst a Ziff. 2 NDG), der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen (Art. 6 Abs. 1 Bst a Ziff. 3 NDG), Angriffen auf kritische Infrastrukturen (Art. 6 Abs. 1 Bst a Ziff. 4 NDG) und gewalttätigem Extremismus (Art. 6 Abs. 1 Bst a Ziff. 5 NDG). In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom Bundesrat am 28. Januar 2026 verabschiedete Botschaft zur Änderung des Nachrichtendienstgesetzes (BBl 2026 394) hinzuweisen, in der erweiterte Datenbeschaffungsmöglichkeiten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) bei Finanzintermediären und neue Kompetenzen des NDB bei gewalttätigem Extremismus vorgeschlagen werden, sofern denn ein Bezug zu den oben genannten Aufgaben und eine schwere konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegt. Aus Sicht des Bundesrates ist es nicht opportun, die Aufgaben des Nachrichtendienstes darüber hinaus zu erweitern, wie das die Motionärin mit den «nachrichtendienstlichen Einschätzungen» zur allgemeinen «öffentlichen Sicherheit» oder gar betreffend «eine extremistische Glaubensauffassung und Gesinnung» verlangt. Der NDB soll nicht zur Überwachung und Beurteilung von Glaubensauffassungen und Gesinnungen eingesetzt werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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The Federal Council's proposal
Ablehnung
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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