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Parliament / Business / 26.3742

26.3742InterpellationEJPDpending

Für eine faktenbasierte Diskussion über die Verantwortung von multinationalen Unternehmen

submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: Council of StatesIn Ständerat geplant (10.09.2026)

EuropapolitikWirtschaftInternationales Recht

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

1. Trifft es zu, dass die Europäische Union (EU) keinen Anspruch auf Entschädigung für Personen mehr vorsieht, die durch multinationale Unternehmen geschädigt werden? Welche Bestimmungen sieht die EU im Zusammenhang mit der Haftung im Falle einer verletzten Sorgfaltspflicht vor, welche die Mitgliedsstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie berücksichtigen müssen? Welche unter diesen Bestimmungen hat der Bundesrat in seinem Gegenvorschlag aufgenommen?

2. Trifft es zu, dass die EU die Sorgfaltspflicht auf die direkten Lieferanten einschränkt? Worin unterscheidet sich der Gegenvorschlag von den EU-Bestimmungen?

3. Hat die EU den Finanzsektor ausgenommen? Unterscheidet sich der Gegenvorschlag des Bundesrates in diesem Punkt von den EU-Bestimmungen?

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Zwischen den Angaben des Bundesrates und den Aussagen eines Teils des Wirtschaftssektors besteht zuweilen eine beträchtliche Diskrepanz. Dies sorgt für Verwirrung und verhindert eine ehrliche demokratische Debatte.

In seiner Pressemitteilung zum indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative für eine nachhaltige Unternehmensführung behauptet der Bundesrat, sein Ziel wäre eine Harmonisierung mit den Bestimmungen, die in der EU in Kraft getreten sind (sog. Omnibus-Richtlinie).

Gewisse multinationale Unternehmen der Schweiz sind der Meinung, dass dieser Ansatz aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden muss. Gemäss Dachverbänden der Wirtschaft geht der Entwurf des Bundesrates jedoch über das hinaus, was die EU vorsieht. Insbesondere kann man in der Zeitung «L’Agefi» vom 27. Mai 2026 von einem Vertreter von Economiesuisse lesen, gemäss dem die EU die harmonisierte zivilrechtliche Haftung abschafft, die Sorgfaltspflicht auf die direkten Lieferanten begrenzt und den Finanzsektor ausnimmt.

Damit die Debatte fair verlaufen kann und auf gesicherten Fakten beruht, wird der Bundesrat gebeten, zu den gestellten Fragen Stellung zu nehmen.

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Zu Ziffer 1:

Die Richtlinie der Europäischen Union (EU) über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, «CSDDD») vom 13. Juni 2024 sah ursprünglich eine harmonisierte zivilrechtliche Haftungsregelung vor. Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 (sog. «Omnibus-RL») wurden die Bestimmungen von Artikel 29 CSDDD über die zivilrechtliche Haftung angepasst. Insbesondere wurde auf eine unionsweit harmonisierte Regelung der Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung verzichtet. Damit bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die zivilrechtliche Haftung in der Umsetzung der Richtlinie regeln. Die Mitgliedsstaaten müssen die CSDDD bis im Sommer 2028 umsetzen; es ist nicht ausgeschlossen, dass bestehende innerstaatliche Regulierungen dabei berücksichtigt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass wenn (französisch: «Lorsqu’une société est tenue pour responsable […]») ein Unternehmen wegen der Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten haftbar gemacht wird und ein solcher Verstoss einen Schaden verursacht hat, die Opfer eine vollständige Entschädigung erhalten können (siehe Erwägungsgrund 49 der Omnibus-RL, Satz 3 und Art. 29 Abs. 2 CSDDD in der Fassung der Omnibus-RL). Die Haftung von Unternehmen für Schäden wurde daher nicht abgeschafft. Die CSDDD sieht hingegen keine Pflicht mehr zur Einführung einer unionsweiten einheitlichen Haftungsnorm vor, sondern überlässt die konkrete Ausgestaltung mit Ausnahme der erwähnten in der CSDDD explizit geregelten Punkte den Mitgliedsstaaten. Die CSDDD, auch in der Fassung der Omnibus-RL, enthält weiterhin namentlich Vorgaben zu Verjährungsfristen, zu den Verfahrenskosten sowie zur Offenlegung von Beweismitteln.

Der vom Bundesrat am 2. April 2026 in die Vernehmlassung gegebene indirekte Gegenvorschlag zur Initiative für verantwortungsvolle multinationale Unternehmen sieht als Hauptvariante eine Verschuldenshaftung bei Verletzung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten vor. Zudem enthält er eine Variante, welche auf die allgemeinen Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts verweist.

Zu Ziffer 2:

Nein. Die Sorgfaltspflichten der EU bei den Geschäftspartnern beschränken sich nicht auf direkte Zulieferer. Vielmehr erstreckt sich die risikobasierte Sorgfaltsprüfung auf die sog. Aktivitätskette des Unternehmens, d.h. alle vorgelagerten Geschäftspartner und gewisse nachgelagerte Geschäftspartner, die jeweils auch indirekte Geschäftspartner umfassen, soweit in den betreffenden Bereichen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte oder Umwelt am wahrscheinlichsten auftreten.

Der in die Vernehmlassung geschickte indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates folgt diesem Ansatz. Er enthält eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung für direkte und indirekte Geschäftspartner entlang der Aktivitätskette und orientiert sich damit an der geltenden Fassung der CSDDD.

Zu Ziffer 3:

Nein. Grundsätzlich wird der Finanzsektor gleich wie alle anderen Sektoren von der CSDDD, auch in der Fassung der Omnibus-RL, erfasst, sofern die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind (Schwellenwerte usw.); es gibt somit keine generelle Ausnahme. Der Umfang der Sorgfaltsprüfung wird aber durch den Begriff der Aktivitätskette der CSDDD beschränkt. Dieser enthält Einschränkungen bei den nachgelagerten Geschäftspartnern, d.h. er erfasst nur den Vertrieb, den Transport und die Lagerung eines Produkts eines Unternehmens, aber keine Dienstleistungen. Bei beaufsichtigten Finanzunternehmen beinhaltet der Begriff der Aktivitätskette nach Auslegung der EU keine nachgelagerten Geschäftspartner, die ihre Dienstleistungen und Produkte erhalten, erfasst wird nur der vorgelagerte Teil der Aktivitätskette, nicht aber der nachgelagerte (s. Erwägungsgrund 26 CSDDD). Dadurch unterscheidet sich die praktische Reichweite der Sorgfaltspflichten bei Finanzunternehmen von jener in anderen Branchen.

Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates orientiert sich auch in diesem Punkt an den europäischen Vorgaben. Er sieht analog keine generelle Ausnahme für Unternehmen des Finanzsektors vor. Wie nach der CSDDD beschränkt sich die Sorgfaltsprüfung auf die gesetzlich definierte Aktivitätskette und schränkt damit den Umfang der Sorgfaltsprüfung wie in der EU ein. Der indirekte Gegenvorschlag weicht auch in dem Punkt nicht von der EU-Regelung ab.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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