The content is machine-translated from German and has not been reviewed; the German original is authoritative. Quotations from sources appear in their original language.

Parliament / Business / 26.3754

26.3754InterpellationEDIpending

Entwicklung der Medikamentenpreise zu Lasten der OKP (2)

submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

WirtschaftGesundheit

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Gemäss Informationen des BAG sind die Medikamente 2024 mit über 9,2 Milliarden Franken der zweitgrösste Kostenblock bei den Gesundheitsausgaben, die über die OKP finanziert werden. Die Kosten für Medikamente sind in den letzten zehn Jahren um 50% gewachsen. Insbesondere aufgrund neuer, teurer Medikamente zur Behandlung von Krebs, seltenen Erkrankungen, Diabetes und Übergewicht...

...Gemäss verschiedenen Medienberichterstattungen vom 7. Juni 2026, ergab nun auch noch eine neue Studie, dass zumindest eine Krebstherapie deutlich zu hoch dosiert war (Artikel «Die Hälfte wäre genug» erschienen im SonntagsBlick vom 7. Juni 2026). ...

Deshalb bitte ich Sie, mir folgende Fragen zu beantworten:

• Wie beabsichtigt der Bundesrat sicherzustellen, dass die Dosierungsschemata neuer Arzneimittel den tatsächlichen therapeutischen Bedürfnissen entsprechen, und dass dadurch erhebliche Mehrkosten aufgrund potenziell überhöhter Dosierungen vermieden werden?

• Beabsichtigt der Bundesrat, die systematische Evaluation des Kosten-Nutzen-Verhältnisses innovativer Arzneimittel nach deren Markteinführung zu verstärken und die Preise anzupassen, sofern der tatsächlich beobachtete Nutzen hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückbleibt?

• Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen des zunehmenden Einsatzes von Künstlicher Intelligenz auf die Kosten der Forschung und Entwicklung neuer Arzneimittel, und wie stellt er sicher, dass allfällige Effizienzgewinne auch in Form tieferer Preise an die Prämienzahler weitergegeben werden?

• Wäre es im Zusammenhang mit dem Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht sinnvoll, zunächst den Medikamentenpreis tief anzusetzen, und erst dann anzuheben, sofern der tatsächlich beobachtete Nutzen den Erwartungen entspricht? Und wie ist es heute, wenn der tatsächlich erwartete Nutzen nicht erreicht wird und der Preis nach unten korrigiert werden soll. Werden dann die zu hoch bezahlten Preise an die Prämienzahler zurückvergütet?

• Welche konkreten Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu ergreifen, um die Therapietreue der Patienten zu verbessern und damit unnötige Folgekosten durch ineffektive Behandlungen zu vermeiden?

• Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um die Verschreibungsmengen, die Abgabepraktiken sowie die Packungsgrössen besser auf den tatsächlichen Bedarf abzustimmen und damit die Vernichtung ungenutzter Medikamente zu reduzieren?

This text exists only in German.

1. Arzneimittel werden über die Spezialitätenliste (SL) vergütet, wenn sie von Swissmedic zugelassen sind und die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) erfüllen. Das BAG stützt sich für die Beurteilung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit auf die Unterlagen, die für die Zulassung durch die Swissmedic massgebend waren. Eine Berücksichtigung von Dosierungsschemata ausserhalb der Fachinformation ist bei der Aufnahme in die SL nicht möglich. Es ist jedoch im Ermessen des behandelnden Arztes eine off-label (ausserhalb der zugelassenen Dosierung oder Indikation) Anwendung eines Arzneimittels zu verordnen. Eine stärkere Legitimierung auf Verordnungsstufe dieses «ökonomischen off-label-use» wollte der Bundesrat im Jahr 2023 umsetzen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde die Umsetzung dieses Vorhabens von den Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) aber zur Ablehnung empfohlen, weshalb der Bundesrat diesen Punkt fallengelassen hat.

2. Arzneimittel werden zu Modalitäten in die SL aufgenommen, die ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. Bei Unsicherheiten betreffend das Kosten-Nutzen-Verhältnis werden Arzneimittel befristet in die SL aufgenommen. Das BAG kann die Aufnahme von Arzneimitteln in die SL bei Unsicherheiten mit Auflagen und Bedingungen verbinden. Eine erneute Beurteilung der WZW-Kriterien findet vor Ablauf der Befristung im Rahmen eines erneut erforderlichen SL-Neuaufnahmegesuches statt. Die WZW-Kriterien neuer, patentgeschützter Arzneimittel werden zudem mindestens alle drei Jahre überprüft.

3. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz könnte die Kosten für Forschung und Entwicklung reduzieren. Das Ausmass ist derzeit jedoch unklar. Auch könnte der Einsatz von KI zu mehr Forschungserfolgen führen. Der Einfluss auf die Medikamentenpreise und -kosten ist somit noch nicht quantifizierbar und ungewiss.

4. Würden Medikamentenpreise am Anfang zu tief angesetzt, könnte der Zugang nicht gewährleistet werden, weil die Pharmaunternehmen nicht bereit sein dürften, der Schweiz die Arzneimittel zur Verfügung zu stellen. Entsprechend gesetzlicher Grundlage erfolgt die Preisbildung von Arzneimitteln bei der Aufnahme in die SL anhand des Therapeutischen Quervergleichs (TQV) und des Auslandpreisvergleichs (APV). Bei Unsicherheiten im Kosten-Nutzen-Verhältnis wird das Arzneimittel befristet und mit Auflagen in die SL aufgenommen. Bei Bedarf werden Preismodelle mit Rückerstattungen umgesetzt. Nach Ablauf der Befristung wird die Wirtschaftlichkeit überprüft und der Preis wird allenfalls nach unten korrigiert.

5. Die weitere Kostenübernahme bestimmter Arzneimittel (z.B. zur Gewichtsreduktion) kann bei Bedarf mit der Auflage verbunden werden, dass ein therapeutischer Erfolg nachgewiesen werden muss, was sich positiv auf die Therapietreue auswirken kann. Die individuelle Verblisterung oder die Bereitstellung der Medikamente in Wochen-Dosiersystemen können die Therapietreue ebenfalls verbessern.

6. Bei der Aufnahme in die SL wird darauf geachtet, dass geeignete Packungen und Dosisstärken zur Verfügung stehen. Für die Vorbeugung von Verwurf aufgrund ungeeigneter Packungsgrössen will der Bundesrat im Rahmen der laufenden Revision der Krankenversicherungsverordnung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; 832.112.31) die Motion 24.3397 SGK-N «Den Verwurf aufgrund von ungeeigneten Packungsgrössen oder Dosisstärken bei den Medikamentenpreisen berücksichtigen» umsetzen. Für die Arzneimittel, die über die SL vergütet werden, wird sichergestellt, dass die geeigneten Packungsgrössen für die Therapie angeboten werden. Es liegt auch in der Verantwortung des verschreibenden Arztes, die geeignete Packungsgrösse zu verschreiben. Bei Bedarf kann das BAG die Abgabemenge limitieren. Auch bei der Abgabe sind Leistungserbringer angehalten, sich an das Wirtschaftlichkeitsgebot nach Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu halten. In den Tarifverträgen zwischen den Apothekern/-innen und den Versicherer zur Leistungsorientierten Abgabe LOA ist zudem explizit geregelt, dass jeweils die wirtschaftlichste Packung für den Versicherer abzugeben ist.

This text exists only in German.

Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

Not an official publication. Names, figures and the texts of the votes appear unchanged, exactly as the Parliamentary Services publish them.